— 216 —
6. Unmittelbar nach der Allgemeinen Prüfung und nach jeder einzelnen Fachprüfung
hat der Prüfende die Hauptgegenstände der Prüfung zu vermerken und auf Grund aller in
Betracht kommenden Leistungen des Kandidaten sein Urteil zu Protokoll zu geben. Wird
die Allgemeine Prüfung für bestanden erklärt, so sind die Leistungen des Kandidaten nach
den Abstufungen: Sehr gut (1), Gut (2a, 2), Genügend (3 a, 3) zu zensieren. Nach jeder
Fachprüfung ist zu Protokoll zu geben, ob dem Kandidaten die Lehrbefähigung in dem be-
treffenden Fache und welcher Grad derselben ihm zuzuerkennen ist, und in dem Falle, daß
eine Lehrbefähigung zuerkannt wird, das Gesamtergebnis in dem Fache nach den Abstufungen:
Sehr gut (1), Gut (2 a, 2), Genügend (Za, 3) für die Lehrbefähigung ersten Grades,
Gut (2a, 2), Genügend (3a, 3) für die Lehrbefähigung zweiten Grades zu zensieren.
Gehen die Leistungen des Kandidaten in einem Nebenfache über die zu stellenden An-
forderungen erheblich hinaus, so ist der Prüfungsausschuß berechtigt, ihm in dem betreffenden
Fache eine Lehrbefähigung ersten Grades zuzuerkennen und entsprechend zu zensieren. Doch
werden dadurch etwaige unzureichende Leistungen in dem gewählten Hauptfache nicht aus-
geglichen.
7. Tritt der Kandidat während der mündlichen Prüfung zurück, so bleibt es dem Er-
messen des Ausschusses überlassen, ob die Prüfung für nicht bestanden zu erklären oder
dem Kandidaten ein neuer Termin für die mündliche Prüfung zu bestimmen ist.
833.
Gesamtergebnis der Prüfung.
1. Nach dem Abschlusse der gesamten Prüfung wird auf Grund der in den Proto-
kollen über das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung und der Fachprüfungen niedergelegten
Urteile darüber entschieden, ob der Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden
hat. Uber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den anwesenden Aus-
schußmitgliedern zu unterzeichnen ist.
2. Bestanden hat der Kandidat, wenn er in der Allgemeinen Prüfung mindestens
genügt und die Lehrbefähigung in vier Fächern, von denen wenigstens eins ein Hauptfach
sein muß (8 9,2), nachgewiesen hat.
Ist die Prüfung bestanden, so hat der Prüfungsausschuß zu erwägen, ob nach dem
gesamten Ergebnis der Prüfung das Zeugnis „Genügend bestanden" (3, 3 a), „Gut
bestanden“ (2, 2 3), oder „Mit Auszeichnung bestanden“ (1) zu erteilen ist.
3. Ist die Prüfung nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden,
so hat der Prüfungsausschuß, sofern eine nochmalige Prüfung überhaupt zulässig ist
(vergl. § 36), darüber zu entscheiden, ob eine Wiederholung der gesamten Prüfung
(Wiederholungsprüfung) oder nur die Ergänzung einzelner Teile in einer noch-
maligen Prüfung (Ergänzungsprüfung,) zu fordern ist.