Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

— 216 — 
6. Unmittelbar nach der Allgemeinen Prüfung und nach jeder einzelnen Fachprüfung 
hat der Prüfende die Hauptgegenstände der Prüfung zu vermerken und auf Grund aller in 
Betracht kommenden Leistungen des Kandidaten sein Urteil zu Protokoll zu geben. Wird 
die Allgemeine Prüfung für bestanden erklärt, so sind die Leistungen des Kandidaten nach 
den Abstufungen: Sehr gut (1), Gut (2a, 2), Genügend (3 a, 3) zu zensieren. Nach jeder 
Fachprüfung ist zu Protokoll zu geben, ob dem Kandidaten die Lehrbefähigung in dem be- 
treffenden Fache und welcher Grad derselben ihm zuzuerkennen ist, und in dem Falle, daß 
eine Lehrbefähigung zuerkannt wird, das Gesamtergebnis in dem Fache nach den Abstufungen: 
Sehr gut (1), Gut (2 a, 2), Genügend (Za, 3) für die Lehrbefähigung ersten Grades, 
Gut (2a, 2), Genügend (3a, 3) für die Lehrbefähigung zweiten Grades zu zensieren. 
Gehen die Leistungen des Kandidaten in einem Nebenfache über die zu stellenden An- 
forderungen erheblich hinaus, so ist der Prüfungsausschuß berechtigt, ihm in dem betreffenden 
Fache eine Lehrbefähigung ersten Grades zuzuerkennen und entsprechend zu zensieren. Doch 
werden dadurch etwaige unzureichende Leistungen in dem gewählten Hauptfache nicht aus- 
geglichen. 
7. Tritt der Kandidat während der mündlichen Prüfung zurück, so bleibt es dem Er- 
messen des Ausschusses überlassen, ob die Prüfung für nicht bestanden zu erklären oder 
dem Kandidaten ein neuer Termin für die mündliche Prüfung zu bestimmen ist. 
833. 
Gesamtergebnis der Prüfung. 
1. Nach dem Abschlusse der gesamten Prüfung wird auf Grund der in den Proto- 
kollen über das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung und der Fachprüfungen niedergelegten 
Urteile darüber entschieden, ob der Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden 
hat. Uber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den anwesenden Aus- 
schußmitgliedern zu unterzeichnen ist. 
2. Bestanden hat der Kandidat, wenn er in der Allgemeinen Prüfung mindestens 
genügt und die Lehrbefähigung in vier Fächern, von denen wenigstens eins ein Hauptfach 
sein muß (8 9,2), nachgewiesen hat. 
Ist die Prüfung bestanden, so hat der Prüfungsausschuß zu erwägen, ob nach dem 
gesamten Ergebnis der Prüfung das Zeugnis „Genügend bestanden" (3, 3 a), „Gut 
bestanden“ (2, 2 3), oder „Mit Auszeichnung bestanden“ (1) zu erteilen ist. 
3. Ist die Prüfung nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden, 
so hat der Prüfungsausschuß, sofern eine nochmalige Prüfung überhaupt zulässig ist 
(vergl. § 36), darüber zu entscheiden, ob eine Wiederholung der gesamten Prüfung 
(Wiederholungsprüfung) oder nur die Ergänzung einzelner Teile in einer noch- 
maligen Prüfung (Ergänzungsprüfung,) zu fordern ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.