Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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ordnungen und der Bekanntmachungen der Kircheninspektionen hat durch deren Amtsblätter 
zu geschehen. 
Als Amtsblatt der Kircheninspektion gilt in den Erblanden das Amtsblatt der das 
directorium actorum führenden weltlichen Inspektionsbehörde. 
8 5. Allgemeine Anordnungen (Regulative, Ortsstatuten und dergleichen) und Be- 
kanntmachungen, welche von den Kirchenvorständen und kirchlichen Verbands= oder Sonder- 
vertretungen ausgehen, werden nach deren Wahl, soweit ihre Verkündigung nötig und soweit 
nicht für einzelne Fälle eine andere Form ausdrücklich vorgeschrieben ist, durch Abdruck im 
Amtsblatte der Kircheninspektion, für den Oberlausitzer Landkreis im Amtsblatte der Kreis- 
hauptmannschaft Bautzen als Konsistorialbehörde, oder durch Anschlag verkündigt. 
8 6. Die Anschläge sind am Haupteingange der Kirche oder in unmittelbarer Nähe 
desselben so anzubringen, daß sie von den Kirchgängern gelesen werden können, und bei 
Kirchen, die außerhalb des Gottesdienstes tagsüber geschlossen bleiben, so, daß sie von außen 
lesbar sind. In Kirchgemeinden, die eine Kirche nicht haben, und in bloßen Gottesacker- 
gemeinden sind diese Vorschriften auf den Haupteingang des Gebäudes, in dem der Haupt- 
gottesdienst stattfindet, und des Gottesackers entsprechend anzuwenden. Der Anschlag soll 
mindestens zwei Wochen belassen werden. Auf ihm ist der Tag der Anheftung und der 
Tag der Abnahme mittels eines unterschriftlich vollzogenen Vermerks anzugeben. Er ist 
bei den Schriften des Kirchenvorstands aufzubewahren. 
8 7. Die Verkündigung umfänglicher Schriftstücke kann in der Weise erfolgen, daß 
das Schriftstück an einer bestimmten, jedermann zugänglichen Stelle ausgelegt und die 
Auslegung und der Ort derselben gemäß §§ 5 und 6 bekannt gemacht wird. 
88. Durch Beschluß des Kirchenvorstands kann mit Genehmigung der nächsten kirch- 
lichen Aufsichtsbehörde eine von den vorstehenden Vorschriften abweichende Art der Be- 
kanntmachung eingeführt werden. Dies ist im Amtsblatte bekannt zu machen. 
§ 9. Für Ge= und Verbote, welche sich nur auf eine bestimmte Ortlichkeit beziehen, 
genügt der öffentliche Anschlag einer mit der unterschriftlichen Bezeichnung der anordnenden 
Behörde oder des anordnenden Kirchenvorstands versehenen Bekanntmachung an einem bei 
oder vor dem Betreten in die Augen fallenden Platze. 
8 10. Die Anordnungen, Ordnungen und Bekanntmachungen der in § 4 genannten 
Behörden und der Kirchenvorstände und kirchlichen Verbands= oder Sondervertretungen 
treten bei Veröffentlichung im Amtsblatte mit der Ausgabe der betreffenden Nummer des 
Blattes, im übrigen sofort mit der Bekanntmachung in Kraft und gelten mit Ablauf des 
auf den Tag der Ausgabe des Amtsblattes beziehentlich des der Bekanntmachung folgenden 
Tags, im Falle des § 9 aber sofort mit dem erfolgten Anschlage als allgemein verkündigt.
	        
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