Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Nr. 46. Verordnung, 
die Abänderung der Hebammenordnung und der Instruktion für die 
Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers betreffend; 
vom 6. Mai 1908. 
J 
Die Hebammenordnung vom 16. November 1897 (G.= u. V.-Bl. S. 157) wird 
abgeändert wie folgt: 
1. 
§ 3 erhält folgenden zweiten Absatz: 
Angestellte Hebammen haben aller fünf Jahre an einem vierzehntägigen Wieder- 
holungs= und Fortbildungskursus bei einer der bestehenden Hebammenlehranstalten 
teilzunehmen. Der Unterricht und die Verpflegung in der Anstalt werden unent- 
geltlich gewährt. Die Einberufung erfolgt durch die Leiter der Anstalten im Ein- 
vernehmen mit den Bezirksärzten. 
2. 
§ 19 Absatz 3 wird wie folgt abgeändert: 
Ziffer 7 fällt aus, die jetzigen Ziffern 8 und 9 werden Ziffern 7 und 8. 
Als Ziffer 9 wird eingeschalten: 
„eine große Handbürste zum Waschen der Hände mit eingebranntem Wort 
„Seife“ und eine kleinere für das Desinfizieren mit Sublimat mit ein- 
gebranntem Wort „Sublimat“. Jede dieser Bürsten befindet sich in einem 
Beutel von wasserdichtem Stoff“; 
Ziffer 10 erhält folgende Fassung: „ein Nagelreiniger“; 
Ziffer 16 erhält folgende Fassung: „ein festverschlossenes starkes Glas mit 
weitem Hals und verschraubbarem Deckel mit der Aufschrift: 
Sublimatpastillen 
Vorsicht, Giftl, 
welches 15 Pastillen zu je ½ Gramm Sublimat faßt"“; 
Ziffer 17 lautet: „eine Tube (Zinnröhre mit Schraubenverschluß) mit 2 %% 
Carbolvaseline zum Einfetten der Finger und Geräte“. 
II. 
Die im Gesetz= und Verordnungsblatt nicht bekannt gemachte Instruktion für die 
Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers vom 1 6. November 1897 in der Fassung
	        
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