— 237 —
Nr. 46. Verordnung,
die Abänderung der Hebammenordnung und der Instruktion für die
Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers betreffend;
vom 6. Mai 1908.
J
Die Hebammenordnung vom 16. November 1897 (G.= u. V.-Bl. S. 157) wird
abgeändert wie folgt:
1.
§ 3 erhält folgenden zweiten Absatz:
Angestellte Hebammen haben aller fünf Jahre an einem vierzehntägigen Wieder-
holungs= und Fortbildungskursus bei einer der bestehenden Hebammenlehranstalten
teilzunehmen. Der Unterricht und die Verpflegung in der Anstalt werden unent-
geltlich gewährt. Die Einberufung erfolgt durch die Leiter der Anstalten im Ein-
vernehmen mit den Bezirksärzten.
2.
§ 19 Absatz 3 wird wie folgt abgeändert:
Ziffer 7 fällt aus, die jetzigen Ziffern 8 und 9 werden Ziffern 7 und 8.
Als Ziffer 9 wird eingeschalten:
„eine große Handbürste zum Waschen der Hände mit eingebranntem Wort
„Seife“ und eine kleinere für das Desinfizieren mit Sublimat mit ein-
gebranntem Wort „Sublimat“. Jede dieser Bürsten befindet sich in einem
Beutel von wasserdichtem Stoff“;
Ziffer 10 erhält folgende Fassung: „ein Nagelreiniger“;
Ziffer 16 erhält folgende Fassung: „ein festverschlossenes starkes Glas mit
weitem Hals und verschraubbarem Deckel mit der Aufschrift:
Sublimatpastillen
Vorsicht, Giftl,
welches 15 Pastillen zu je ½ Gramm Sublimat faßt"“;
Ziffer 17 lautet: „eine Tube (Zinnröhre mit Schraubenverschluß) mit 2 %%
Carbolvaseline zum Einfetten der Finger und Geräte“.
II.
Die im Gesetz= und Verordnungsblatt nicht bekannt gemachte Instruktion für die
Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers vom 1 6. November 1897 in der Fassung