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behaltenen Stellen (Errichtung neuer Stellen, Wegfall von Stellen, Veränderung in der
Bezeichnung von Stellen usw.) an das Gesamtministerium ein.
2. Ein ausführliches Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. in der sächsischen
Militärverwaltung und im sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen ist in der
besonderen Anlage zu § 8 enthalten.
Zu § 10.
1. Bezüglich des Grundsatzes in § 10,1 bewendet es bei der hier maßgebenden
Bestimmung in § 19 Absatz 3 des Zivilstaatsdienergesetzes vom 7. März 1835, nach
welcher ein in Wartegeld gesetzter Diener Staatsdiener bleibt und zu jeder Zeit in einem
seiner Berufsbildung und seinem Dienstrang entsprechenden Amte wieder angestellt werden
kann, sowie dabei, daß ein auf Grund von § 8 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 wegen
Krankheit auf ein Jahr in Wartegeld gesetzter Diener im Falle wiedererlangter Dienst-
tüchtigkeit wieder anzustellen ist.
2. Die mit der Aussicht auf Anstellung im Zivildienste verabschiedeten Offiziere und
Deckoffiziere sind zu allen den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen mit den Rechten
der Militäranwärter zuzulassen, sofern von den beteiligten Zentralbehörden für einzelne
Fälle nichts anderes bestimmt ist oder künftig bestimmt wird.
3. Ein Forstversorgungsschein wird in Sachsen nicht ausgestellt.
Zu § 12.
1. In der besonderen Anlage zu § 8 und in der Ergänzung der Anlage F der vom
Kgl. Preußischen Kriegsministerium herausgegebenen Dienstvorschrift D. V. E. Nr. 42 sind
die Behörden bezeichnet, an welche die Bewerbungen zu richten sind.
2. „Vorgesetzte Militärbehörde“ im Sinne des Absatz 2 Nr. 1 ist das Regiment
oder selbständige Bataillon, die Behörde, Anstalt; „vorgesetzte Dienstbehörde“ im Sinne
der Nr. 2 die betreffende Amtshauptmannschaft oder Polizeidirektion Dresden.
3. Die Bewerbungen sind auch von den in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Behörden
sofort den Anstellungsbehörden zuzusenden.
Zu § 13.
1. Militäranwärter usw., die eine Anstellung mit pensionsfähigem Diensteinkommen
gefunden haben, sind in dem Bewerberverzeichnisse zu streichen und können ihre Aufnahme
in das Verzeichnis erst nach dem freiwilligen Ausscheiden ohne Pension (§ 28) von neuem
verlangen.
Die Streichung der Militäranwärter usw., die außerhalb des Staatsdienstes Anstellung
gefunden haben, unterbleibt, solange ihr pensionsfähiges Diensteinkommen den Betrag von
900% nicht erreicht. «