Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

— 284 — 
behaltenen Stellen (Errichtung neuer Stellen, Wegfall von Stellen, Veränderung in der 
Bezeichnung von Stellen usw.) an das Gesamtministerium ein. 
2. Ein ausführliches Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. in der sächsischen 
Militärverwaltung und im sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen ist in der 
besonderen Anlage zu § 8 enthalten. 
Zu § 10. 
1. Bezüglich des Grundsatzes in § 10,1 bewendet es bei der hier maßgebenden 
Bestimmung in § 19 Absatz 3 des Zivilstaatsdienergesetzes vom 7. März 1835, nach 
welcher ein in Wartegeld gesetzter Diener Staatsdiener bleibt und zu jeder Zeit in einem 
seiner Berufsbildung und seinem Dienstrang entsprechenden Amte wieder angestellt werden 
kann, sowie dabei, daß ein auf Grund von § 8 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 wegen 
Krankheit auf ein Jahr in Wartegeld gesetzter Diener im Falle wiedererlangter Dienst- 
tüchtigkeit wieder anzustellen ist. 
2. Die mit der Aussicht auf Anstellung im Zivildienste verabschiedeten Offiziere und 
Deckoffiziere sind zu allen den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen mit den Rechten 
der Militäranwärter zuzulassen, sofern von den beteiligten Zentralbehörden für einzelne 
Fälle nichts anderes bestimmt ist oder künftig bestimmt wird. 
3. Ein Forstversorgungsschein wird in Sachsen nicht ausgestellt. 
Zu § 12. 
1. In der besonderen Anlage zu § 8 und in der Ergänzung der Anlage F der vom 
Kgl. Preußischen Kriegsministerium herausgegebenen Dienstvorschrift D. V. E. Nr. 42 sind 
die Behörden bezeichnet, an welche die Bewerbungen zu richten sind. 
2. „Vorgesetzte Militärbehörde“ im Sinne des Absatz 2 Nr. 1 ist das Regiment 
oder selbständige Bataillon, die Behörde, Anstalt; „vorgesetzte Dienstbehörde“ im Sinne 
der Nr. 2 die betreffende Amtshauptmannschaft oder Polizeidirektion Dresden. 
3. Die Bewerbungen sind auch von den in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Behörden 
sofort den Anstellungsbehörden zuzusenden. 
Zu § 13. 
1. Militäranwärter usw., die eine Anstellung mit pensionsfähigem Diensteinkommen 
gefunden haben, sind in dem Bewerberverzeichnisse zu streichen und können ihre Aufnahme 
in das Verzeichnis erst nach dem freiwilligen Ausscheiden ohne Pension (§ 28) von neuem 
verlangen. 
Die Streichung der Militäranwärter usw., die außerhalb des Staatsdienstes Anstellung 
gefunden haben, unterbleibt, solange ihr pensionsfähiges Diensteinkommen den Betrag von 
900% nicht erreicht. «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.