Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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seits  Wildschäden,  sowie  ferner  die  Beiträge  zur  Arbeiterversicherung  (Kranken-,
Unfall=  und  Invalidenversicherung)  nicht  besonders  abzuziehen.  Dagegen  hat  die
Kommission  bei  der  Veranlagung  derjenigen  Landwirte,  die  versichert  haben,  die
Ausgaben  für  die  Versicherung  des  lebenden  und  toten  Inventars,  der  Vorräte
und  der  Feldfrüchte  (Feuer-,  Vieh=  und  Hagelversicherung)  als  Betriebskosten  (in
Spalte  a  des  Katasters)  besonders  in  Abzug  zu  bringen.

Diese  Bestimmungen  sind  zum  ersten  Male  bei  der  Veranlagung  zur  Einkommensteuer
auf  das  Jahr  1909  und  bei  der  Vorbereitung  hierzu  anzuwenden.

Dresden,  den  10.  August  1908.
Finanzministerium.

Dr.  v.  Rüger.
Müller.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhe  d  &  Söhne,  Dresden.