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seits Wildschäden, sowie ferner die Beiträge zur Arbeiterversicherung (Kranken-,
Unfall= und Invalidenversicherung) nicht besonders abzuziehen. Dagegen hat die
Kommission bei der Veranlagung derjenigen Landwirte, die versichert haben, die
Ausgaben für die Versicherung des lebenden und toten Inventars, der Vorräte
und der Feldfrüchte (Feuer-, Vieh= und Hagelversicherung) als Betriebskosten (in
Spalte a des Katasters) besonders in Abzug zu bringen.
Diese Bestimmungen sind zum ersten Male bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
auf das Jahr 1909 und bei der Vorbereitung hierzu anzuwenden.
Dresden, den 10. August 1908.
Finanzministerium.
Dr. v. Rüger.
Müller.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhe d & Söhne, Dresden.