Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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a) Wechsel über mehr als 800 .4, 
b) Wechsel in fremder Sprache, 
c) Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte lauten, sofern der Aussteller durch den 
Gebrauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der 
im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat, 
d) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept, 
e) Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder unter Vor- 
legung des Originals und einer Kopie zu protestieren sind. 
I1 Für diese Aufträge sind besondere von der Postverwaltung hergestellte Formulare 
zu benutzen, die von den Postanstalten zum Preise von 5 4 für je 10 Stück verkauft 
werden. Der quittierte Wechsel ist dem Postauftrage beizufügen; die Beifügung mehrerer 
Wechsel oder anderer Anlagen ist nicht zulässig. 
Die Ausfüllung der Formulare zu Postprotestaufträgen kann der Auftraggeber ganz 
oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. bewirken lassen. 
im Der Auftraggeber hat in dem Auftragsformular anzugeben: 
die Wechselsumme in Reichswährung unter Wiederholung der Marksumme in 
Buchstaben; 
den Tag, an welchem nach dem Inhalte des Wechsels die Zahlung erfolgen, 
bei Wechseln, die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der Wechsel vorgezeigt 
werden soll; 
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten soll; 
den Namen und Wohnort des Auftraggebers. 
Stimmen die Angaben im Postauftrag über die Wechselsumme und den Zahlungstag 
mit den Angaben des Wechsels nicht überein, so sind die Angaben des Wechsels maßgebend. 
Wenn auf dem Wechsel eine Teilzahlung vermerkt worden ist, so ist in das Auftrags- 
formular nur der noch nicht bezahlte Teil der Wechselsumme einzutragen. 
Ist ein auf Sicht lautender Wechsel bereits vor Erteilung des Postauftrags zur 
Zahlung vorgezeigt worden, so ist dies vom Auftraggeber auf der Rückseite des Auftrags- 
formulars durch den Vermerk „der Wechsel ist vorgezeigt worden am 
(Tag der Vorzeigung)“ anzugeben. 
Zu weiteren Angaben, insbesondere auch zu schriftlichen Mitteilungen, darf das 
Auftragsformular, das in den Händen der Post verbleibt, nicht benutzt werden. 
!V Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlage stets an die 
Postanstalt zu senden, zu deren Bezirke der im Wechsel angegebene Zahlungsort gehört, 
auch wenn die Person, die Zahlung leisten soll, nicht in dem im Wechsel angegebenen 
Zahlungsorte wohnt, z. B. nach Ausstellung des Wechsels verzogen ist. Der Brief ist mit 
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