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Als „zusammengebracht“ sind alle Rinder und Schweine anzusehen, die nicht vom
Unternehmer selbst aufgezogen, gemästet oder bereits längere Zeit für die Zwecke der
eigenen Wirtschaft gehalten worden sind.
§ 15a. Die in § 15 genannten Rindvieh= und Schweinebestände, mit Ausnahme der
Saugferkel, unterliegen insofern der Beaufsichtigung durch den zuständigen Bezirkstierarzt,
als der Verkauf oder die Abgabe der Tiere untersagt ist, solange nicht durch die bezirks-
tierärztliche Untersuchung das Nichtvorhandensein von Seuchen festgestellt ist.
Werden solche Tiere eingestellt, so haben sowohl der Unternehmer als auch die Besitzer
von Gasthofs= und Privatställen, in welchen die Einstellung erfolgt, der Ortspolizeibehörde
spätestens im Verlaufe von 12 Stunden nach der Einstellung der Tiere unter Angabe der
Stückzahl Anzeige zu erstatten. Veränderungen der Bestände durch Zugang neuer Tiere
sind ebenso anzuzeigen. Uber die erfolgte Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde eine Be-
scheinigung auszustellen.
Die Ortspolizeibehörde hat die alsbaldige Zuziehung des Bezirkstierarztes zu ver-
anlassen, inzwischen aber die Richtigkeit der Anzeige zu prüfen, sowie auch sonst die Bestände
nachzusehen und deren Zahl mit den Kontrollbüchern (8 16) zu vergleichen.
Rindvieh= und Schweinebestände, die bereits von einem sächsischen Bezirkstierarzt
untersucht sind, unterliegen nur dann einer wiederholten bezirkstierärztlichen Untersuchung,
wenn seit der ersten Untersuchung durch den Bezirkstierarzt mehr als 8 Tage, bei Schweinen,
die im Umherziehen veräußert werden sollen, mehr als 5 Tage verstrichen sind oder wenn
Tiere, die noch nicht durch den Bezirkstierarzt untersucht waren, in den Bestand eingestellt
werden sollen. Die in Absatz 2 vorgeschriebene Anzeige hat jedoch auch für diese Bestände
bei der Ortspolizeibehörde zu erfolgen, welche die mit vorzulegenden Ursprungs= und Ge-
sundheitszeugnisse (§ 13) zu prüfen hat.
8 15b. Bei der bezirkstierärztlichen Beaufsichtigung sind die Ursprungszeugnisse zu
prüfen. Rinder und Schweine, für die keine oder nur mangelhafte Ursprungszeugnisse bei-
gebracht werden, können je nach der Größe der Seuchengefahr einer Beobachtung bis auf
höchstens 7 Tage unterstellt werden, dafern nicht inzwischen der Mangel behoben wird.
Wird bei der bezirkstierärztlichen Untersuchung der Rinder und Schweine weder eine
Seuche gefunden, noch ein Verdacht als vorliegend erachtet, so ist dies auf den Ursprungs-
zeugnissen amtlich zu vermerken. Die Gültigkeit der Ursprungszeugnisse wird durch diesen
Vermerk, der die Bedeutung eines bezirkstierärztlichen Gesundheitszeugnisses hat, um weitere
8 Tage, bei Schweinen, die im Umherziehen veräußert werden sollen, jedoch nur um
weitere 5 Tage verlängert.
Bei Eisenbahn= oder Schiffs-Sammelsendungen, die auf den Laderampen sofort an
verschiedene Besitzer verteilt werden sollen, kann die Hinzuziehung des Bezirkstierarztes zur