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§ 10. Auf der letzten Seite der Ortsliste ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Einträge von der Gemeindebehörde zu bescheinigen. Werden für eine Gemeinde mehrere
Ortslisten gebraucht, so ist die Bescheinigung auf der letzten Seite des letzten Ortsbogens
zu vollziehen.
8 U. Innerhalb 10 Tagen nach der Erhebung sind die Ortslisten, und zwar seitens
der Stadträte, denen die Vordrucke vom Statistischen Landesamt zugehen, an dieses un-
mittelbar einzusenden, seitens der Bürgermeister und Gemeindevorstände aber an die Amts-
hauptmannschaft abzugeben. Wo für einen Ort mehrere ausgefüllte Ortslisten vorliegen,
sind sie vor ihrer Einsendung nach der über dem Namen der Gemeinde eingestellten
laufenden Nummer zu ordnen.
8 12. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der vorschriftsmäßigen
Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt haben, sämtliche Listen ihres Bezirks, alphabetisch
nach den Namen der Gemeinden geordnet, zusammengeschnürt bis zum 16. Tage nach der
Erhebung an das Statistische Landesamt einzusenden.
813. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungsergebnisse seitens des Statistischen
Landesamts wahrgenommene Mängel werden durch dieses den Gemeindebehörden direkt oder
durch die Amtshauptmannschaft mitgeteilt werden und sind durch sie schleunigst abzustellen.
Dresden, am 26. Oktober 1908.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Roscher.
Seifert.
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.