Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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unter Beifügung einer Abschrift der Nachweisung über die festgesetzten Versorgungsgebühr- 
nisse Mitteilung zu machen und zwar bezüglich der Hinterbliebenen von ehemaligen Offizieren 
des Reichsheeres an das in Betracht kommende Kriegsministerium, bezüglich der Hinter— 
bliebenen von ehemaligen Militärpersonen der Unterklassen des Reichsheeres an die Inten- 
dantur desjenigen Armeekorps, in dessen Bezirke der Verstorbene beim Ableben seinen 
Wohnsitz gehabt hat. 
Die Militärbehörde wird darauf das aus Militärfonds zuständige Witwen= und 
Waisengeld berechnen und unter Benachrichtigung der Zivilbehörde diejenigen Beträge zur 
Zahlung anweisen, welche die Hinterbliebenen neben ihren aus Zivilfonds zahlbaren Bezügen 
auf Grund des § 31 des Militärhinterbliebenengesetzes aus Militärfonds zu erhalten haben. 
Für Hinterbliebene von ehemaligen Marineangehörigen sind entsprechende Mitteilungen 
von den Zivilbehörden an den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts und für Hinter- 
bliebene von ehemaligen Schutztruppenangehörigen an den Staatssekretär des Reichs- 
Kolonialamts zu richten. 
Dresden, den 29. Februar 1908. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. v. Rüger. Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Dr. Beck. 
  
eine Abänderung der Ausführungsverordnung zur Reichsgewerbeordnung 
vom 28. März 1892 betreffend; 
vom 29. Februar 1908. 
*32 Absatz 1 der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche 
Reich betreffend, vom 2 8. März 1892 (G. u. V.-Bl. S. 28) erhält folgenden Zusatz: 
Einer Nachweisung über die Personen, welche von Trödlern kaufen, bedarf es jedoch 
nicht. 
Dresden, den 29. Februar 1908. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Klopfleisch.
	        
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