Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 169 — 
82. Das Ehrenzeichen besteht aus einer Medaille von Bronze, die auf der 
Vorderseite neben einer allegorischen Figur die Inschrift: „Gott zur Ehr, dem 
Nächsten zur Wehr“ und auf der Rückseite das sächsische Landeswappen mit der 
Inschrift: „Für 40 jährige treue Dienste“ zeigt. 
8§ 3. Die Medaille ist am grün und weiß gestreiften Bande auf der linken 
Seite der Brust zu tragen. 
§ 4. § 1 Absatz 2, 9§ 3, 4 und 5 der Verordnung vom 11. Mai 1885 finden 
auch auf dieses Ehrenzeichen Anwendung. 
Mit Ausführung der vorstehenden Bestimmungen ist Unser Ministerium des 
Innern beauftragt. 
Dresden, den 12. Juni 1914. 
Friedrich August. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
  
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerel von C. C. Meinhol & Söhne, Dresden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.