Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Es finden jedoch die in diesen Paragraphen enthaltenen Bestimmungen zugunsten 
derjenigen Steuerpflichtigen auch fernerhin Anwendung, bei deren Veranlagung zu 
den Gemeindesteuern im Laufe des Jahres 1908 sie anzuwenden gewesen sind. 
Wartegeld und Pensionen sind auch künftig, wenn Gemeindesteuern nach dem 
Maßstabe des Einkommens erhoben werden, nur zu / in Anschlag zu bringen. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist das Ministerium des Innern beauftragt. 
Dresden, den 23. Dezember 1908. 
Friedrich August. 
Graf von Hohenthal und Bergen. 
  
  
Nr. 105. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes, die Aufhebung des § 30 der Revidierten 
Städtcordnung und des S§ 23 Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung 
betressend, vom 23. Dezember 1908; 
vom 24. Dezember 1908. 
Zur Ausführung des Gesetzes, die Aufhebung des § 30 der Revidierten Städteordnung 
und des § 23 Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung betreffend, vom 23. De- 
zember 19088 wird hiermit folgendes bestimmt: 
8 1. In jeder Gemeinde, in welcher im Jahre 1908 Gemeindesteuern nach dem 
Maßstabe des Einkommens erhoben worden sind, hat die Gemeindebehörde mit tunlichster 
Beschleunigung alphabetische Listen derjenigen Personen aufzustellen, auf welche die Be- 
stimmung in § 30 der Revidierten Städteordnung und § 23 Absatz 2 der Revidierten 
Landgemeindeordnung im Laufe des Jahres 190 8 mit der Maßgabe Anwendung gefunden 
hat, daß ihr festes Diensteinkommen bei Veranlagung zu den Gemeindesteuern nach dem 
Maßstabe des Einkommens nur zu /8 in Ansatz gebracht worden ist. Diese Listen sind 
mindestens 1 Woche lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten öffentlich auszulegen und 
darnach abzuschließen. 
8 2. Jeder der in einer nach § 1 aufgestellten Liste verzeichneten Personen ist auf 
ihr Anlangen von der Gemeindebehörde kostenlos eine schriftliche Bescheinigung darüber 
auszustellen, daß sie im Laufe des Jahres 1908 in der betreffenden Gemeinde festes
	        
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