Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium das Verhältnis zur Landeskirche auflösen. Vor 
dem Beschlusse ist der in § 2 erwähnte Synodalausschuß zu hören. Die Auflösung tritt 
drei Monate nach Eingang der Eröffnung bei der Gemeindevertretung in Kraft. 
Will eine Gemeinde kraft Beschlusses ihrer Vertretung das Verhältnis zur Landes- 
kirche freiwillig lösen, so ist dieser Beschluß schriftlich zu beurkunden und dem Evangelisch- 
lutherischen Landeskonsistorium anzuzeigen. Er tritt drei Monate nach Eingang beim 
Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium in Wirksamkeit. 
Mit der Auflösung des Verhältnisses erlöschen für die zugeordneten Geistlichen, soweit 
sie nicht in den Dienst der Landeskirche treten oder mit Pension in den Ruhestand oder in 
Wartegeld versetzt werden, die aus ihrer Zugehörigkeit zur Landeskirche herrührenden An- 
sprüche an die Landeskirche und an die für deren Zwecke bestehenden staatlichen Kassen und 
Einrichtungen vorbehältlich der den Geistlichen nach den §§ 9 und 10 etwa erwachsenen 
Rechte. 
8 18. Der einem Geistlichen für seine Person nach § 6 gewährte Anschluß an die 
Landeskirche erlischt, sobald 
1. der Angeschlossene aufhört evangelisch -lutherischer Geistlicher zu sein oder 
2. die Aufhebung des Anschlusses vom Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium oder 
von dem Geistlichen dem anderen Teile erklärt ist. 
Der dritte Absatz des § 17 findet entsprechende Anwendung. 
Dresden, am 12. März 1908. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Dr. von Rüger. 
Dr. von Otto. 
Graf von Hohenthal und Bergen. 
Dr. Beck. 
Knüpfer.
	        
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