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I. Erpedienten.
Expedientenprüfung.
8 1. Als Expedienten bei den Justizbehörden werden im Wechsel angestellt
a) Militäranwärter nach den mit der Verordnung vom 15. September 1907 (G.= u.
V.-Bl. S. 176 flg.) bekanntgemachten Grundsätzen für die Besetzung der mittleren,
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär-
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins, wenn sie sich durch eine Probe-
dienstleistung in der Dauer bis zu sechs Monaten als befähigt und geeignet für
den Dienst der Expeditionsbeamten erwiesen haben,
b) Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Expedientenprüfung bestanden
haben.
8 2. (1) Zur Expedientenprüfung wird nur zugelassen, wer das 21. Lebensjahr
vollendet und entweder
a) einen zweijährigen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat oder
b) mindestens drei Jahre als Schreiber oder Maschinenschreiber bei Justizbehörden tätig
gewesen ist.
(2) Das Gesuch um Zulassung ist bei dem Vorstande der Justizbehörde anzubringen.
Bewerber der im Absatz 1 unter b bezeichneten Art haben beizufügen
die Geburtsurkunde,
eine von ihnen selbst verfertigte und geschriebene Darstellung des Lebenslaufs,
einen Ausweis über das Militärverhältnis,
die Zeugnisse, die ihnen über die vor dem Eintritte bei der Justizbehörde zurück-
liegende Tätigkeit und Führung ausgestellt worden sind.
(3) Der Vorstand der Justizbehörde hat das Gesuch mit einer Aussprache über den
Fleiß und die Leistungen des Gesuchstellers dem Justizministerium vorzulegen.
8 3. (1) Die Expedientenprüfung wird bei der von dem Justizministerium damit
beauftragten Behörde abgelegt und besteht
a) in der Anfertigung eines Protokolls und eines Aufsatzes über einen geschäftlichen
Gegenstand,
b) in der schriftlichen Lösung einiger Rechenaufgaben aus den vier Grundrechnungsarten
und der einfachen Verhältnisrechnung.
(2) Die Aufgaben zu den Arbeiten stellt das Justizministeriuem. Von Bewerbern,
welche die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienste besitzen,
wird der im Absatz 1 unter b erwähnte Prüfungsteil nicht gefordert, wenn sie durch das
Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung im Rechnen die Zensur „gut“ nachweisen.