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(2) Sind die Arbeiten genügend, so findet die mündliche Prüfung statt. Zu einem
Prüfungstermine können nach dem Ermessen der Prüfungskommission mehrere vorgeladen
werden.
§ 10. Nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung entscheidet
die Kommission nach Stimmenmehrheit, ob die Prüfung für bestanden anzusehen sei oder
nicht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 11. Eine Wiederholung der Sekretärprüfung findet nicht statt.
IV. Vorbereitungsdienst.
8 12. (1) Zur Heranbildung für den Dienst der Expeditionsbeamten (Vorbereitungs-
dienst) können von dem Justizministerium auf Ansuchen junge Männer zugelassen werden,
welche
a) das 1 8. Lebensjahr vollendet haben,
b) die für den einjährig-freiwilligen Militärdienst erforderliche wissenschaftliche Be-
fähigung besitzen und gute Einzelzensuren erlangt haben,
) sich für die Dauer des Vorbereitungsdienstes aus eigenen Mitteln oder durch Unter-
stützung von Angehörigen zu unterhalten imstande sind,
d) eine gut leserliche Handschrift schreiben.
(2) Das Gesuch um Zulassung ist an das Justizministerium zu richten. Beizufügen
sind die Geburtsurkunde und, wenn sich daraus nicht die sächsische Staatsangehörigkeit des
Gesuchstellers ergibt, der hierauf bezügliche Ausweis, eine von dem Gesuchsteller selbst ver-
fertigte und geschriebene Darstellung des Lebenslaufs, die Zeugnisse über die wissenschaftliche
Befähigung mit den erlangten Einzelzensuren, Führungszeugnis, Vermögens= oder Unter-
stützungsnachweis und nach Befinden Ausweis über die bisherige Beschäftigung sowie über
das Militärverhältnis. Ist der Gesuchsteller minderjährig, so ist auch die schriftliche Ge-
nehmigung des gesetzlichen Vertreters beizubringen.
8 13. Militäranwärter werden von dem Justizministerium vor Ablegung der für sie
vorgeschriebenen Vorprüfung (§ 15) auf Ansuchen für die Dauer von drei Monaten zum
Vorbereitungsdienste zugelassen.
8 14. C) Der zum Vorbereitungsdienste Zugelassene führt den Amtsnamen „Justiz-
anwärter“. Er hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Leistungen.
(2) Der Justizanwärter ist bei der Behörde, der er zugewiesen wird, zu seiner Aus-
bildung in den einzelnen Zweigen des Expeditionsbeamtendienstes sowohl der streitigen als
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verwenden sowie an den Geschäften der Gerichtsvollzieherei
und der Kasse angemessen zu beteiligen.