b. das ganze F#ckestacee,
a) ienn die Ware den Angaben in den heqleitpapieren nicht entspricht;
5) wenn, abgesehen von dem Falle unter 4a, auch nur eine aus dem Pachkstiick entnommene
Frobe wegen Behandlunmg mit verbotenen Stosfen (& 6 Nr. 8, + 74 Abs. 1 unter b) be-
anstandet ist;
c)icenn in dem Packstiiche Därme gefunden sind, die in veterinär- oder gesundnheitspoliægei-
zcher Bes2chnungo eu Bedenken Ankass geben, Sotberk nichk im Falle ru 7 umter d der
Mangel durch Beseiftgung de) verd’mderten Teile 5eoben toid;
d)# 20nn, abgeshen von dem Falle unte 4 c, sämmflche aus dem Eachestiäcke entnopmmenen
Proben 6 14 4058. 5) uegen unvollstũndiger Polcelunq usic. (X 3 Abs. 1, 2, & 14 458. 1
unter d) beanstandeft Slack;
e) wenn auch nur an einem Hleischstiichk Erschermnungen der Lungensei##he oder der Alau#k-
und Klaiuenseuche vorliegen oder der begrüindete Verdacht dieser Krankheiten bestent.
Bei Sendungen unverpaclkter HFleischstiiche ist als Packstiick im Falle æu b der nach
& 14 46s. 3 cenem Däckestaicke gleicheuerachtende Teil einer Sendumꝗ ameusehen, in den
anderen Fällen unter B hat sich bei r#nverpaciften Flleischstäscken die Beanstandteno nur
auf das eingelne Fleischstiich æu erstrecken.
C. das einzelne Fleischstück, Tas, — abgesehen von den Füllen unter 4 nd B — auf Grund der
Priuisengo zrach F. 14 40". 1 beanstandet ist, insbesondere wenn der Bestimmung des § 7 zuwider die der Unter-
suchung zu unter:iehenden Lymphdrüsen fehlen oder angeschnitten sind, ferner wenn sich bei der Prüfung einer der
im § 18 Abs. 1 unter II B b bis t aufgeführten Mängel ergibt, und dieser nicht im Falle zu 1 unter d des
gegenwärtigen Paragraphen durch Vernichtung der veränderten Teile gehoben wird.
(2 Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund cker Zestemmungen 2# Abs. 1 unter IBa
unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden.
8 20.
In den Fällen der §§ 18, 19 kann an Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches die Zurück-
weisung treten, wenn die das Fleisch beanstandende Beschaustelle im Auslande liegt.
§ 21.
(1) Zubereitetes Fett ist zurückzuweisen
I. auf Grund der Vorprüfung:
a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht oder die zugehörige Packung
nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet ist („Margarine“,
„Kunstspeisefett");
b) wenn das Fett mit einem ranæaigen, sauer-raneigen, fauligen oder sauer-fauligen Geruch
oder Geschmack behaftet oder innerlich mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien durchsetzt oder
sonst verdorben befunden wird;
c) wenn das Fett in einem Packstück äußerlich derart mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien
besetzt ist, daß der Inhalt des ganzen Packstücks als verdorben anzusehen ist:
II. auf Grund der Hauptprüfung:
a##-in den unter Ia bis c angegebenen Fällen:
b) wenn eine Probe einen der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe enthält:
c) wenn eine Probe als verfälscht oder nachgemacht befunden wird:
d) wenn eine Probe Margarine den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni 1897 oder den auf
Grund desselben erlassenen Bestimmungen (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 475 und 591) nicht entspricht.
(2) Die Zurückweisung kann bei der Vorprüfung und Hauptprüfung in den Fällen zu Abs. 1 unter la
unterbleiben, wenn nachträglich das Packstück mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen versehen oder die Uberein-
stimmung mit den Begleitpapieren herbeigeführt wird.