Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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(6) Die Zurückweisung hat sich auf alle zu einer Sendung gehörigen Packstücke einer Fabrikation zu 
erstrecken, wenn die Untersuchung sämtlicher davon entnommenen Stichproben (6 15 458. 5) zu einer gleichen 
Beanstandung geführt hat (§ 12 Abs. 4). Im übrigen hat sich die Zurückweisung nur auf die einzelnen 
beanstandeten Packstücke zu erstrecken. 
Weitere Behandlung des Fleisches. 
8 22. 
Zurückgewiesenes oder freiwillig zurückgezogenes Fleisch kann unter den im §.29 bezeichneten Voraus- 
setzungen zur Einfuhr zugelassen werden, wenn es zu anderen Zwecken als zum Genusse für Menschen 
Verwendung finden soll. 
g 23. 
Die Beschaustelle hat Fleisch, welches einen Anlaß zur Beanstandung auf Grund der Bestimmungen 
in 88 13 bis 15 nicht gibt, als tauglich zum Genusse für Menschen zu erklären. 
g 24. 
(1!) Die Beschaustelle hat beanstandetes Fleisch vorläufig zu beschlagnahmen und mit einem Erkennungs- 
zeichen zu versehen, welches leicht wieder entfernbar ist. Die erfolgte Beschlagnahme ist dem Verfügungs- 
berechtigten, der Zoll= oder Steuerstelle, sowie der Polizeibehörde unter Angabe des Beanstandungsgrundes 
sofort mitzuteilen. 
(2 Die Polizeibehörde hat alsdann über die weitere Behandlung des Fleisches gemäß §§ 18 bis 21 
Entscheidung zu treffen und hiervon sofort den Verfügungsberechtigten sowie nach Ablauf der Beschwerdefrist 
die Beschaustelle zu benachrichtigen. 
(3) Die Polizeibehörde hat die Wiederausfuhr oder die unschädliche Beseitigung des Fleisches unter 
den erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu veranlassen und im Benehmen mit der Zoll= oder Steuerstelle zu 
überwachen. 
(4) Für Grenzstationen auf ausländischem Gebiete können besondere Anordnungen erlassen werden. 
Kennzeichnung des Fleisches. 
§ 25 
(1) Die Beschaustelle hat auf Grund des endgültigen Ergebnisses der Untersuchung (vgl. 5§ 23 und 30) 
das Fleisch zu kennzeichnen. 
(2) In den Fällen des § 19 Abs. 1 unter I darf die Kennzeichnung der einzelnen Fleischstücke 
unterbleiben, wenn die unschädliche Beseitigung anderweit sichergestellt ist; dasselbe gilt, wenn im Falle 
des § 18 Abs. 1 unter IB die Wiederausfuhr von Fleisch schwach trichinöser Schweine gestattet wird und 
die dort vorgeschriebene Behandlung stattgefunden hat. Sendungen, welche zurückzuweisen wären, weil 
die Ware nicht den Angaben in den Begleitpapieren entspricht (§ 18 Abs. 1 unter IIBa; 8§8 19 Abs. 1 
unter IIBa; 8§ 21 Abs. 1 unter Ia und IIay) oder weil das Packstück nicht den für den Inlandsverkehr 
bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet ist (§ 21 Abs. 1 unter Ia und IIa), sind im Falle einer 
WW“’2 Bebebung dieser Anstände nur nach dem Ausfalle der Untersuchung der Ware selbst zu kenn- 
zeichnen. 
(3) Teile von Sendungen, die im Falle des § 12 Abs. 4 zurückgezogen werden, sind gleichfalls zu 
kennzeichnen; nicht geöffnete Packstücke jedoch nur an der Außenseite der Behälter (§ 27 unter B Abs. 2). 
Bei anderen freiwillig zurückgezogenen Sendungen hat eine Kennzeichnung der nicht untersuchten Teile zu 
unterbleiben. 
§ 26. 
(1) Die Kennzeichnung des Fleisches und der Behälter erfolgt mittels Farbstempels oder mittels Brand- 
stempels nach Wahl der Verfügungsberechtigten. 
(2) Jeder Stempel trägt als Aufschrift die Worte „Ausland“ sowie das Zeichen der Zoll= oder Steuer- 
stelle, bei welcher die Untersuchung vorgenommen wird. Der Stempel für Fleisch von Pferden und anderen 
Einhufern trägt außerdem die Aufschrift „Pferd“.
	        
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