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(3) Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere Mittel zur unschädlichen Beseitigung zuzulassen.
(4) Das Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder, sofern ein solches Verfahren nicht angängig ist,
anderweitig unschädlich zu beseitigen oder zu desinfizieren.
Nicht zum Genusse für Menschen bestimmtes Fleisch.
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29.
(1) Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu verwendet werden
kann, darf ohne vorherige Untersuchung zur Einfuhr zugelassen werden, wenn die Unbrauchbarmachung für den
menschlichen Genuß enttbecker im Wege der fabrikationsmäßigen Behandlung durch geeignete Kontrollmaßregeln
S#chergestelzf 2ozrd ocder drrch besondere Pehandlang Nerbe:gefa#ri ist.
)HD besondere Behandlhing dat zu erkolgen.-
a) bei Hleisch, ausgenommen euboreitete Fette, durch Anlegen von tiefen Einschnitten und
Zusefzen von Kalr, 76er ocker rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsũure, Kresol), bei ge—
trock neten Schafuärmen auch von Kampfer oder Naphthalin,
5) 5% eubereiteten Fetten durch VFermeischen met getoöhmizchem, starle riechenden Prenn-
petroleum, mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol), Gerbertran, rohem
Berenck (Parkenteer) oller Fosmarznöt.
G) duse 100 k9 Feit sind zur Onbraudearmadneng Jogende Geiichesmengen der einzelnen
Mittel 2u vert#enden: 7 K gewömhm#zches, stark riechendes Brennpetroleum, 2kꝗ Teer, 2 Kkꝗ rohe Stein-
kohlenteerõle (Karbolsäure, Kresol), 70 K Gerberzran, 5 kꝗ rohes Birkenòõl (Birkenteer), Ikꝗ Kosmarnncr.
(9 Für das Verfahren bei der Unbrauchbarmachumꝗ der Fette sind die zollumtlichen Vorschriften
iber das Ungeniessbarmachen von Fetten massgebend.
(5) Der Reichskanzler ist ermächtigt, noch weitere Mittel zur Unbrauchbarmachung zuzulassen.
Rechtsmittel.
30.
(1) Gegen die seitens der Beschaustelle im Falle des § 12 Abs. 4 vorgenommene Beanstandung einer
Stichprobe sowie gegen die von der Polizeibehörde im Falle der §§ 18 bis 21 getroffene Entscheidung kann von
dem Verfügungsberechtigten innerhalb einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung (§ 12 Abs. 4 und § 24
Abs. 2) Beschwerde eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel ist in ersterem Falle bei der Beschaustelle anzumelden
und hat auf Antrag des Beschwerdeführers die Aufschiebung der weiteren Untersuchung zur Folge; in letzterem
Falle ist es bei der Polizeibehörde anzumelden und hat stets aufschiebende Wirkung. Uber die Beschwerde ent-
scheidet eine von der Landesregierung zu bezeichnende höhere Behörde und zwar, sofern das Rechtsmittel gegen
das technische Gutachten gerichtet ist, nach Anhörung mindestens eines weiteren Sachverständigen. Die durch
unbegründete Beschwerde erwachsenden Kosten fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
(2) Von der endgültigen Entscheidung hat die höhere Behörde den Beschwerdeführer, die Beschaustelle, die
Polizeibehörde sowie die Zoll= oder Steuerstelle sofort in Kenntnis zu setzen.
Fleischbeschaubuch.
§ 31.
(1) An jeder Beschaustelle für ausländisches Fleisch ist ein Fleischbeschaubuch nach beifolgendem Muster
von dem Beschauer zu führen, in welches alle Untersuchungen und deren Ergebnisse sowie die endgültige Ent-
scheidung einzutragen und jedesmal mit der Unterschrift des Beschauers zu versehen sind. Die näheren Be-
stimmungen hierüber werden vom Reichskanzler erlassen.
(2) Wo das Bedürfnis besteht, kann für frisches und zubereitetes Fleisch, namentlich Fette, sowie für die
einzelnen Tiergattungen ein besonderes Beschaubuch geführt werden.
(3) Das Fleischbeschaubuch ist für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; das abgeschlossene ist mindestens
zehn Jahre lang aufzubewahren. .-