— 70 —
3. Bei Schweineschmalz ist die refraltometrische Prüfung mit einem Zeiß-Wolluyschen Refraktometer
tenker Fertcendung des gecöhniechen Wermometers auszuführen. Die Ausführung der refraktometkischen
Prüfung geschieht gemass III unter a dicses Abschnittis.
4. Soueit nicht auf Grund der Untersuchungen nach 1 bis 3 eine Beanstandung erfolgt, ist in
Ausführung des § 15 Abs. 3 unter 5 der Ausführungsbestimmungen D zu prüfen:
a) ob das Fett anderweitig verfälscht oder verdorben ist;
5) ob es unter das Verbot des § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 475) fällt;
Jc) ob es einen der im § 5 Nr. 3 der Aue führungsbestimmungen D verbotenen Stoffe enthält.
Die Untersuchungen unter à uncdk 5 sind nach den nachstelhlend unter III aufgestellten Bestimmungen
auszuführen. In den Fällen des & 12 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen D hat sich gedoch de
Ausdehnung der Untersuchung eunächst nur auf dagenige Bestimmungsverfahren æu besch’duken,
welches æu der Beanstandung geführt hat; soueit sich hiernach ein Perdacht nicht ergibt, bedarf es einer
weiferen Untersuchung üiber die Stichprobenuntersuchungꝗg hindus nicht.
Liegt ein bestimmter Verdacht vor, dass Fette, welche unter einer für Pflangenfette üblichen
Beæeichnung oder als Butter, Butterschmalæe u. dergl. eingefünrt iverden, unter das Gesete, betresfend die
Schlachtvien- und Fleischbeschau, vom 3. Jun 7900 fçallen, so sind diese Fette einer Untersuchung
gemäss III eæu unteræiehen.
Die Untersuchung unter c geschieht nach der nachst'##end unter II gegebenen Anweisung.
Die Anzahl der zu untersuchenden Proben für die vorskehend angeführten Prüfungen richtet sich nach
dem letzten Absatze des § 15 der Ausführungsbestimmungen D.
II. Untersuchung der Fette auf die im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Zusätze.
Sofern nicht ein besonderer Verdachtsgrund vorliegt (Zweiter Abschnitt Abs. 1), ist in allen Fällen
auf die nachstehend unter 1 angeführten Steffe zu untersuchen. Verläuft diese Untersuchung ergebnislos, so ist
mindestens noch auf einen der übrigen Stoffe zu prüfen, c#ober e nach Lage des Falles kandchst auf einen
Wechsel be:z der dusint der Stoge, a#ut/dee geprüft 2o#erden soll, an#ch bei den aus einer Sendeng
entnommenen Stichproben eau achten ist.
1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen.
50 9 PFett werden in einem Erlenmegjerkolben von 260 cem Inhalt auf dem Wasserbade ge-
schmoleen und mit 50 com Wasser von etma 50° und 0,5 cem Salesäk##e vom speæifischen Geuwicht 1.124
eine halbe Minute lang kräftiq durchgeschiittelt. Alsdann wird der Kolben so lange auf dem Wassserbad
eriwärmt, bis sich die wässerige Flüissiqkeit abgeschieden hat. Die PFluissigkeit wird dirch Fultration von
dem Hette getrennt. 26 cem des Filtrats werden nach Ziffer II 1 des Ersten Abschnitts weiler behandolt.
Fott, in welchem Borsäure nach diesen Vorschriften nachgeiviesen ist, ist im Sinne der Aus-
fiihrungsbestimmungen D § 5 NMr. 5 als mef Borsckure ocker deren Saleen Delancelt æu betrachten.
2. Nachweis von Formaldehyd und solchen Stoffen, die bei ihrer Perwendung
Tormaldepys abgeben.
50 g Fett werden in einem Kolben von etwa 550 cem Inhalt mit 50 cem Wasser und 10 cem
25 prosertger Pospborsere versetzt und erwärmt. Nachdem das Fett geschmolzen ist, destilliert man unter
Einleiten ezes Wasserdampfstroms 50 cem Flüssigkeit ab. Das Kükrente Destillat ist nach Zeffer des
Ersten Abschnitts weiter zu behandeln.
drach Durch den positiven Ausfall der Quecksilberclhloridreaktion ist der Nachueis des Formaldehuyds
erbracht.
Felt, in welchem Formaldehid nach diesen Porschriften nachgeiviesen ist, ist im Sinne der Aus-
führungsbestimmungen D 6 Jr. 3 als met Formalded ocder Solchen S##osen, die 5ei ihrer Veruendungq
Formaldehyud abgeben, behandelt zu befrachten.
3. Nachweis von Alkali= und Erdalkali-Hydroxyden und -Karbonaten.
a) 30 g geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit K##ro versehenen
Kolben von etwa 550 cem Inhalt vermischt. In das Gemisch wird ½ Stunde lang Wasserdampf eingeleitet.
Nach dem Erkalten wird der wässerige Auszug filtriert.