Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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3. Bei Schweineschmalz ist die refraltometrische Prüfung mit einem Zeiß-Wolluyschen Refraktometer 
tenker Fertcendung des gecöhniechen Wermometers auszuführen. Die Ausführung der refraktometkischen 
Prüfung geschieht gemass III unter a dicses Abschnittis. 
4. Soueit nicht auf Grund der Untersuchungen nach 1 bis 3 eine Beanstandung erfolgt, ist in 
Ausführung des § 15 Abs. 3 unter 5 der Ausführungsbestimmungen D zu prüfen: 
a) ob das Fett anderweitig verfälscht oder verdorben ist; 
5) ob es unter das Verbot des § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 475) fällt; 
Jc) ob es einen der im § 5 Nr. 3 der Aue führungsbestimmungen D verbotenen Stoffe enthält. 
Die Untersuchungen unter à uncdk 5 sind nach den nachstelhlend unter III aufgestellten Bestimmungen 
auszuführen. In den Fällen des & 12 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen D hat sich gedoch de 
Ausdehnung der Untersuchung eunächst nur auf dagenige Bestimmungsverfahren æu besch’duken, 
welches æu der Beanstandung geführt hat; soueit sich hiernach ein Perdacht nicht ergibt, bedarf es einer 
weiferen Untersuchung üiber die Stichprobenuntersuchungꝗg hindus nicht. 
Liegt ein bestimmter Verdacht vor, dass Fette, welche unter einer für Pflangenfette üblichen 
Beæeichnung oder als Butter, Butterschmalæe u. dergl. eingefünrt iverden, unter das Gesete, betresfend die 
Schlachtvien- und Fleischbeschau, vom 3. Jun 7900 fçallen, so sind diese Fette einer Untersuchung 
gemäss III eæu unteræiehen. 
Die Untersuchung unter c geschieht nach der nachst'##end unter II gegebenen Anweisung. 
Die Anzahl der zu untersuchenden Proben für die vorskehend angeführten Prüfungen richtet sich nach 
dem letzten Absatze des § 15 der Ausführungsbestimmungen D. 
II. Untersuchung der Fette auf die im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Zusätze. 
Sofern nicht ein besonderer Verdachtsgrund vorliegt (Zweiter Abschnitt Abs. 1), ist in allen Fällen 
auf die nachstehend unter 1 angeführten Steffe zu untersuchen. Verläuft diese Untersuchung ergebnislos, so ist 
mindestens noch auf einen der übrigen Stoffe zu prüfen, c#ober e nach Lage des Falles kandchst auf einen 
Wechsel be:z der dusint der Stoge, a#ut/dee geprüft 2o#erden soll, an#ch bei den aus einer Sendeng 
entnommenen Stichproben eau achten ist. 
1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen. 
50 9 PFett werden in einem Erlenmegjerkolben von 260 cem Inhalt auf dem Wasserbade ge- 
schmoleen und mit 50 com Wasser von etma 50° und 0,5 cem Salesäk##e vom speæifischen Geuwicht 1.124 
eine halbe Minute lang kräftiq durchgeschiittelt. Alsdann wird der Kolben so lange auf dem Wassserbad 
eriwärmt, bis sich die wässerige Flüissiqkeit abgeschieden hat. Die PFluissigkeit wird dirch Fultration von 
dem Hette getrennt. 26 cem des Filtrats werden nach Ziffer II 1 des Ersten Abschnitts weiler behandolt. 
Fott, in welchem Borsäure nach diesen Vorschriften nachgeiviesen ist, ist im Sinne der Aus- 
fiihrungsbestimmungen D § 5 NMr. 5 als mef Borsckure ocker deren Saleen Delancelt æu betrachten. 
2. Nachweis von Formaldehyd und solchen Stoffen, die bei ihrer Perwendung 
Tormaldepys abgeben. 
50 g Fett werden in einem Kolben von etwa 550 cem Inhalt mit 50 cem Wasser und 10 cem 
25 prosertger Pospborsere versetzt und erwärmt. Nachdem das Fett geschmolzen ist, destilliert man unter 
Einleiten ezes Wasserdampfstroms 50 cem Flüssigkeit ab. Das Kükrente Destillat ist nach Zeffer des 
Ersten Abschnitts weiter zu behandeln. 
drach Durch den positiven Ausfall der Quecksilberclhloridreaktion ist der Nachueis des Formaldehuyds 
erbracht. 
Felt, in welchem Formaldehid nach diesen Porschriften nachgeiviesen ist, ist im Sinne der Aus- 
führungsbestimmungen D 6 Jr. 3 als met Formalded ocder Solchen S##osen, die 5ei ihrer Veruendungq 
Formaldehyud abgeben, behandelt zu befrachten. 
3. Nachweis von Alkali= und Erdalkali-Hydroxyden und -Karbonaten. 
a) 30 g geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit K##ro versehenen 
Kolben von etwa 550 cem Inhalt vermischt. In das Gemisch wird ½ Stunde lang Wasserdampf eingeleitet. 
Nach dem Erkalten wird der wässerige Auszug filtriert.
	        
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