Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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einem Uhrꝗqlase. Nachdem die klare Flũssigkeit abgetropft ist, erden Glasstab, Gläschen und 7##chter- 
inhalt fünfmal mit je 0,5 ccm kaltem Petrolcumäther nachgete aschen. Der com Classtobe, zm Oldschen 
und Trichter sich “*“e uelöste Fückstad wird alsdann in Ather gelöst, die äg in ein 
Glasschälchen gebracht und der Rückstand nach dem Verdunsten des Aihers bei 7000 getrochnet. 
Darauf setzt man 1 bis 2 cem Essigsäureanhydrid hinzu, erhitzt unter Bedeckung des Schälchens mit einem 
Uhrglas auf dem Drahtnetz etwa ½ Minute lang zum Sieden und verdunstet den Überschuß des Essigsäure- 
anbydrids auf dem Wasserbade. Der Rückstand wird drei- bis d#zermat aus geringen Mengen, etwa 7 cem 
absolutem Alkohol, umkristallisiert. Die einæelnen Rristallisationsprodukte werden unter An:oendang eines 
xleinen Platinkonus, der an seinem Spetzen Ende mit zabfresichen dusserst klezen Löchern verschen 
ist, durch Absaugen von den Mutterlauqen getrennt. Von der 2werten Kristallisation ab wird jedesmal der 
Schmelzpunkt bestimmt. Schmilzt das letzte Kristallisationsprodukt erst bei 1170 (korrigierter Schmelzpunkt) oder 
höher, so ist der Nachweis von Pflanzenöl als erbracht und das Fett als verfälscht im Sinne des S 2æ1 der 
Ausführungsbestimmungen D anzusechen. 
h) Bestimmung der freien Fettsäuren (des Säuregrads). 
5 bis 10 g Feit werden in 30 bis 40 cem einer säurefreien Mischung gleicher Raumteile Alkohol und 
Ather gelöst und unter Verwendung von Phenolphtalein (in einprozentiger alkoholischer Lösung) ols Indikator 
mit 1/10-Normal-Alkalilauge titriert. Die freien Fettsäuren werden in Säuregrüäden ausgedrückt. Unter 
Säuregrad eines Fettes versteht man die Anzahl Kubikzentimeter Normal-Alkali, die zur Sattigung von 
100 g Fett erforderlich sind. 
Sollte wũhrend der Titration ein Teil des Feftes s#ch ausscheiden, so mess von dem Lösunos- 
gemische von neuem zeagesetz 2cerden. 
Schlußbericht. 
Nach Beendigung der Untersuchung ist deren Ausfall dem zum Beschauer bestellten Tierarzte schriftlich 
mitzuteilen, sotoeit dieser das Beschaubuch fuhrt. 
 
	        
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