Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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anderer  Sammlungen  bilden  ein  wichtiges  Unterrichtsmittel.  Eine  maßvoll  beschränkte
Zahl  von  größeren  Reisen  in  lehrreiche  Gegenden  von  Deutschland  ist  zu  empfehlen.

(7)  Das  Zeichnen  von  Wandtafelskizzen  und  von  Zeit  zu  Zeit  auch  von  Karten—
stizzen  in  einfacher  Form  hat  als  Hilfomittel  zur  richtigen  Auffassung  und  Einprägung
der  topographischen  Tatsachen  und  Lagenverhältnisse  Verwendung  zu  finden;  häusliche
  Zeichnungen  sind  jedoch  nur  sparsam  zu  verlangen.

(„)  Beobachtungsaufgaben,  die  der  mathematischen  Geographie  und  der  Klimakunde
  dienen,  sind  auf  allen  Stufen  zu  geben,  dürfen  aber  die  Schüler  nicht  belasten.

(„)  Der  Gedächtnisstoff  ist  auf  das  Nötigste  zu  beschränken,  aber  namentlich  in
Wiederholungen,  auch  durch  gelegentliche  schriftliche  innerhalb  einer  Unterrichtsstunde,
zu  befestigen.  Alle  Maßangaben  und  Zahlen  sind  abzurunden  und  durch  reichliche
Vergleiche  anschaulich  zu  machen  und  gegenwärtig  zu  halten.

Bürgerkunde.

§  35.  Kenntnis  der  hauptsächlichsten  staatlichen  und  gemeindlichen  Einrichtungen;
Verständnis  und  innere  Teilnahme  für  das  Leben  in  Staat  und  Gemeinde  und  Antrieb
zu  gesetzmäßigem,  gemeinnützigem  Handeln  in  vaterländischem  und  sozialem  Pflichtund
  Verantwortlichkeitsgefühle.

Klasse  I.  1  Stunde.

§  36.  Das  Hauptsächliche  über  die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  und  des
Königreichs  Sachsen,  die  sächsische  Staatsverwaltung,  Einrichtungen  der  Selbstverwaltung,
  staatliches  und  gemeindliches  Finanzwesen,  staatliche  Einwirkung  auf  das
wirtschaftliche  Leben,  Heer=  und  Marinewesen,  Gerichtsverfassung  und  Rechtspflege,
Jugendfürsorge  und  soziale  Einrichtungen,  Versicherungswesen,  Vereinswesen.

§  37.  (1)  Die  in  Geschichte  und  Landeskunde  und  anderen  Fächern  erlangten
Kenntnisse  über  die  staatlichen,  wirtschaftlichen  und  gesellschaftlichen  Verhältnisse  der
engeren  und  weiteren  Heimat  sind  zusammenzufassen  und  durch  Belehrungen  über  die
bestehenden  Gesetze  und  Einrichtungen  des  öffentlichen  Lebens  zu  ergänzen  und  zu
vertiefen.  Der  Lehrer  hat  sich,  soweit  er  nicht  selbst  den  Unterricht  über  einschlägige
Gebiete  der  Geschichte  und  der  Landeskunde  erteilt,  mit  den  Lehrern  dieser  Fächer
über  die  Stoffauswahl  und  -behandlung  zu  verständigen.  Die  Unterweisungen  über  das
Verhältnis  des  Staates  zur  Kirche  und  die  kirchliche  Verfassung  fallen  dem  Religionsunterrichte
  (vergl.  88  9  und  12),  die  Unterweisungen  über  die  Einwirkung  des  Staates
auf  Unterricht  und  Erziehung  dem  Unterrichte  in  der  Pädagogik  (vergl.  §  47)  und  die

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Lehrziel.

Lehrstof

Bemerkungen.