Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

Durchsicht 
schriftlicher 
Arbeiten. 
Ferien- 
arbeiten. 
Verkehr mit 
dem 
Elternhause. 
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§ 91. Die Durchsicht und Wertung der von den Schülern in Reinschrift als 
Klassen= oder Hausarbeit gelieferten Arbeiten seitens des Lehrers hat mit größter 
Gewissenhaftigkeit, die Rückgabe baldigst und in der Regel so zu geschehen, daß die 
Arbeiten der ganzen Klasse gleichzeitig zurücka#egeben werden. Soweit als möglich 
sei die Korrektur Anleitung zur Selbstkorrektur; die nach bestimmten Gesichtspunkten 
(Gruppierung der Fehler u. a.) erfolgende Besprechung der Arbeiten, die mit der 
ganzen Klasse vorzunehmen und nicht zu lang auszudehnen ist, sei Anleitung und Er- 
munterung zum Weiterstreben. Die Arbeiten müssen den Zeitpunkt der Abgabe und 
der Durchsicht tragen. 
§ 92. Ferienarbeiten sind auch in der Form größerer laufender Arbeiten für 
den ersten Schultag unzulässig; doch bleibt es dem Lehrer im Einvernehmen mit dem 
Direktor überlassen, Ratschläge zu nützlicher Selbstbeschäftigung zu erteilen, ohne daß 
eine Prüfung nachfolgt. 
§ 93. (1) Zur Erleichterung des Verkehrs zwischen dem Seminare und dem 
Elternhause haben die Klassenlehrer einmal wöchentlich im Seminargebäude oder in 
ihren Wohnungen eine Sprechstunde abzuhalten, deren Zeit den Schülern mitzuteilen 
ist. Unterredungen sind in den Pausen nur in dringenden Fällen, während der 
Unterrichtsstunde des Lehrers aber überhaupt nicht zulässig. 
(2) Der Direktor hält an allen Schultagen eine Sprechstunde ab. 
(8) Von jedem bedeutenderen Nachlassen in den Leistungen des Schülers, von 
unzureichender Begabung, allgemeinen Mängeln der sittlichen Entwickelung oder 
besonderen Wahrnehmungen hinsichtlich seines körperlichen Befindens, von der Ge- 
fährdung der Versetzung sowie von erheblichen Disziplinarfällen sind die Eltern recht- 
zeitig mündlich oder schriftlich durch den Klassenlehrer, der zuvor dem Direktor Mit- 
teilung zu machen hat, gegebenenfalls durch den Direktor in Kenntnis zu setzen (vergl. 
Prüfungsordnung vom 4. Mai 1914 A §20). Zuschriften dieser Art dürfen jedoch 
den Schülern nicht zur Beförderung mitgegeben werden.
	        
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