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Nr. 5. Bekanntmachung,
eine Ergänzung der Hofrangordnung betreffend;
vom 20. Januar 1917.
Seine Majestät der König haben zur nachstehenden Ergänzung der Hofrangordnung
Allerhöchste Genehmigung zu erteilen geruht:
1. dem ersten Direktor der Direktion der Königlich Sächsischen Braunkohlenwerke
wird der Hofrang in der 1. Abstufung der IV. Klasse,
2. dem zweiten Direktor bei dieser Direktion wird der Hofrang in der 14. Ab-
stufung der IV. Klasse,
3. dem stellvertretenden Vorstand und dem zweiten stellvertretenden Vorstand
der Direktion der staatlichen Elektrizitätswerke wird der Hofrang in der
14. Abstufung der IV. Klasse verliehen.
Dresden, den 20. Januar 1917.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Emmerling.
Nr. 6. Verordnung
über Löschungen im Strafregister;
vom 27. Jannar 1917.
In Strafregister und in den von den Verwaltungsbehörden geführten Straflisten
sind alle Vermerke über Strafen zu löschen, die bis zum 27. Jannar 1907 ein-
schließlich von sächsischen Zivilgerichten oder von Militärgerichten in Sachen, in
denen Seiner Majestät dem Könige von Sachsen das Recht der Begnadigung zu-
steht, erkannt oder durch Verfügung einer sächsischen Verwaltungsbehörde festgesetzt
worden sind, wenn
1. der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu einem
Jahr einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahr einschließlich oder
Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis allein oder in Verbindung
miteinander oder mit Nebenstrafen, und