Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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S.  6.
Ueber  die  Ausführung  der  im  F.  5  getroffenen  Bestimmungen  hat  die
Staatsregierung  dem  Landtage  bei  jedesmaliger  Vorlage  des  Etats  der  Eisenbahnverwaltung
  Rechenschaft  zu  geben.

ß.  7.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuid—
verschreibungen  verausgabt  werden  sollen  (8.  2,  4  und  5),  bestimmt,  soweit  nicht
durch  die  im  H.  1  angeführten  Verträge  Bestimmung  getroffen  ist,  der  Finanz.
minister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihen,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen  Verjährung
  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.
  S.  1197)  zur  Anwendung.

S.  S.

Die  Staatsregierung  wird  auf  Grund  des  F.  5  sub  à  des  Gesetzes  vom
24.  Februar  1850,  betreffend  die  Verwaltung  des  Staatsschuldenwesens  und
Bildung  einer  Staatsschuldenkommission  (Gesetz-Samml.  S.  57),  ermächtigt,  die
Verwaltung  der  Anleihekapitalien  der  im  F.  1  bezeichneten,  sowie  derjenigen  Eisenbahngesellschaften,
  deren  Unternehmungen  auf  Grund  der  Gesetze  vom  20.  Dezember
  1879,  betreffend  den  Erwerb  mehrerer  Privateisenbahnen  für  den  Staat
(Gesetz-Samml.  S.  635),  vom  14.  Februar  1880,  betreffend  den  Erwerb  des
Rheinischen  und  des  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahnunternehmens  für
den  Staat  (Gesetz  Samml.  S.  20),  und  vom  25.  Februar  1880,  betreffend  den
Ankauf  der  Homburger  Eisenbahn  (Gesetz-Samml.  S.  55),  auf  den  Staat  übergegangen
  sind,  soweit  diese  Anleihekapitalien  vom  Staate  als  Selbstschuldner  übernommen
  sind  resp.  übernommen  werden,  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
zu  übertragen.

Die  Behufs  der  Amortisation  eingelösten  oder  angekauften  Obligationen
beziehungsweise  Aktien  werden  nach  Vorschrift  des  F.  17  des  bezeichneten  Gesetzes
vom  24.  Februar  1850  vernichtet  und  die  Geldbeträge  öffentlich  bekannt  gemacht.

S.  9.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  §.  1  bezeichneten  Eisenbahnen
  (beziehungsweise  Eisenbahntheile),  einschließlich  derjenigen  Betheiligung  an
dem  Unternehmen  der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft,  welche  dem  Staate
durch  den  Erwerb  des  Unternehmens  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
zufallen  wird,  sowie  derjenigen  Stammaktien  der  Werra-Eisenbahngesellschaft  zum
Nominalbetrage  von  3  000  000  Mark,  welche  auf  den  Staat  durch  den  Erwerb
des  Unternehmens  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  übergehen  werden  durch

(r.  8839.)