Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Bekanutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
nachstehende  Gesetz  über  die  Aufhebung  des  Jagdrechts  auf  fremdem  Grund
und  Boden  und  über  die  Ausübung  der  Jagd  vom  6.  Januar  d.  J.  hierdurch
  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  9.  Januar  1849.

Großherzoglich  Söächfische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

In  Gemäßheit  des  §  37  des  Reichsgesetzes  vom  27.  Decbr.  v.  J.,
welcher  ausspricht:

Im  Grundeigenthume  liegt  die  Berechtigung  zur  Jagd  auf  eigenem
Grund  und  Boden.

Die  Jagdgerechtigkeit  auf  fremdem  Grund  und  Boden,  Jagddienste,
Jagdfrohnden  und  andere  Leistungen  für  Jagdzwecke  sind  ohne  Entschädigung
  aufgehoben.

Nur  ablösbar  jedoch  ist  die  Jagdgerechtigkeit,  welche  erweislich  durch
einen  ldstigen,  mit  dem  Eigenthümer  des  delasteten  Grundstücks  abgeschlossenen
  Vertrag,  erworben  ist;  über  die  Art  und  Weise  der  Ablösung  haben
  die  Landesgesetzgebungen  das  Weitere  zu  bestimmen.

Die  Ausübung  des  Jagdrechts  aus  Gründen  der  öffentlichen  Sicherheit

  und  des  gemeinen  Wohls  zu  ordnen,  bleibt  der  Landesgesetzgebung
vorbehalten.