Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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der Preisevertheilung, spätestens im Laufe des Monats Oktober, 
am Sitze jeder Kreisregierung ein eigenes Berathungs-Comité 
zu berufen. 
Dasselbe hat unter der unmittelbaren Anordnung und 
Leitung des Regierungspräsidenten oder seines Stellvertreters, 
sowie unter Zuziehung des betreffenden Regierungsreferenten aus 
2 oder 3 Mitgliedern des Kreis-Comiteée's des landwirth- 
schaftlichen Vereines, 
1 Veterinärarzte, 
2 oder 3 mit dem Gestütwesen vorzugsweise vertrauten 
und von dem Regierungspräsidenten besonders einzu- 
ladenden Oekonomen zu bestehen. 
Die Ergebnisse der Berathung, zu welcher auch der be- 
treffende Inspektionsoffizier beizuzieben ist, sind von der Kreis- 
regierung mit gutachtlichem Berichte dem Staatsministerium 
des Handels und der öffentlichen Arbeiten längstens bis zum 
Ende des Monats Oktober vorzulegen. 
8. 40. 
Zum Zwecke der Berathung über diese Vorlagen und zur 
Besprechung der allgemeinen Interessen des Landgestüts ist 
jährlich beim Staatsministerium des Handels und der öffent- 
lichen Arbeiten ein Central-Berathungs-Comité zu berufen, 
welches unter Anordnung und Leitung des Staatsministers oder 
seines Stellvertreters und unter Zuziehung der betreffenden 
Ministerialreferenten, einschließlich des Referenten im Kriegs- 
ministerium, des Vorstandes der Landgestütsverwaltung und der 
Inspektionsoffiziere, aus 
2 oder 3 Mitgliedern des General-Comité's des land- 
wirthschaftlichen Vereines, 
1 Mitgliede des Oberststallmeisterstabes, 
1 Veterinärarzte, 
2 oder 3 mit dem Gestütwesen vorzüglich vertrauten und 
deßhalb besonders einzuladenden Oekonomen 
zu bestehen hat. 
8. 41. 
Die Mitglieder dieser Berathungs-Comites haben auf Re- 
muneration keinen Anspruch.
	        
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