Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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3.  in  Schachteln  oder  Koffern  zu  je  300  Stück
für  1/1  Kiste  zu  1000  Schachteln  oder

Koffern ......................  215,00  Mark

für  2/2  Kisten  zu  je  500  Schachteln  oder

Koffern  ......................  220,00  Mark

für  4/4 Kisten  zu  je  250  Schachteln  oder

Koffern ......................  222,50  Mark

für  10/10  Kisten  zu  je  100  Schachteln  oder

Koffern ......................  225,00  Mark.

C.  Beim  Verkauf  im  Kleinhandel  darf  der  Preis  nicht  übersteigen
für  die  unter  A  1  1  genannten  Zündhölzer

für  das  Pack  zu  10  Schachteln ..........  50  Pfennig

für  eine  Schachtel  .....................  5  Pfennig
für  die  unter  A  1  2,  3  genannten  Zündhölzer

für  das  Pack  zu  10  Schachteln .......  55  Pfennig

für  zwei  Schachteln  .....................  11  Pfennig

für  die  unter  A  II  1  genannten  Zündhölzer

für  die  Schachtel  oder  den  Koffer .......  50  Pfennig

für  die  unter  A  II  2  genannten  Zündhölzer

für  die  Schachtel  oder  den  Koffer .......  42  Pfennig

für  die  unter  A  II  3  genannten  Zündhölzer

für  die  Schachtel  oder  den  Koffer .......  28  Pfennig.

Kleinhandel  ist  jeder  Verkauf  an  den  Verbraucher.

2.  Im  9  3  Abs.  1  werden  hinter  „Preise“  die  Worte  eingeschaltet:
„und  die  im  §  2  bezeichneten  Bedingungen“.

II
Die  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  29.  Dezember  1917.

Der  Reichskanzler

In  Vertretung
Freiherr  von  Stein

 

 

Deu  Bezug  des  Reichs=Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.