Full text : Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich. Dritter Jahrgang. (3)

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Vor  allem  mit  dem  Marktrecht.  Es  gab  nicht  blos  das  große  Vorrecht,
  daß  die  Bewohner  eines  verhältnißmäßig  umfangreichen  Landstriches
  ihre  Bedürfnisse  dort  kaufen  mußten;  sie  mußten  auch  ihre
eigenen  Erzeugnisse  daselbst  verkaufen,  Getreide,  Vieh,  Wolle,  Lein,
Leinwand,  Felle  von  Rindern  und  Ziegen,  später  auch  die  Erzeugnisse
der  Milchwirthschaft.  Das  Marktrecht  brachte  es  aber  auch  mit  sich,
daß  jede  durch  das  Stadtgebiet  durchgeführte  Handelswaare  eine  bestimmte
  Zeit  zum  Verkauf  daselbst  aufgestellt  bleiben  mußte,  und  daß
sie  im  Durchgangshandel  eine  bestimmte  Abgabe  für  die  Stadt  und
für  das  sichere  Geleit  nach  der  nächsten  Stadt  zu  zahlen  hatte.

Nächstdem  verlieh  das  Stadtrecht  den  ausschließlichen  Betrieb
des  Waarenhandels,  das  ausschließliche  Recht  des  zünftigen  Gewerbebetriebes,
  das  ausschließliche  Recht  des  Bierbrauens,  sowie  der  Schankgerechtigkeit,
  sowie  die  Sicherung  dieser  Rechte  durch  die  Bannmeile,
innerhalb  welcher  kein  ähnlicher,  entsprechender  Betrieb  gestattet  war.

Die  Städte  wurden  zum  Sitz  der  Gerichte  und  der  Behörden
der  umgebenden  Landstrecken;  hier  fanden  die  Versammlungen  zur
Regelung  allgemeiner  Angelegenheiten  statt,  hier  wurden  die  großen,
öffentlichen  Feierlichkeiten  abgehalten.

Die  Städte  waren  aber  auch  Jahrhunderte  lang  verpflichtet,  in
Zeiten  der  Noth,  bei  Brand=  und  Plünderungszügen,  aus  denen  die
Kriege  bis  zum  18.  Jahrhundert  vorwiegend,  wenn  nicht  ausschließlich
  bestanden,  die  Bewohner  der  Dörfer  mit  ihren  Viehheerden  und
Vorräthen  aufzunehmen  und  zu  schützen.

Die  Städte  hatten  schon  frühzeitig  ihre  eigene,  mit  gewissen
Vorrechten  ausgestattete  Verfassung.  An  der  Spitze  derselben  stand
der  Territorialherr  oder  der  von  diesem  ernannte  Voigt  (Advocatus
eivitatis).  Die  städtische  Behörde,  welche  bald  eine  große  Selbständigkeit
  gewann,  bestand  aus  dem  Schultheißen,  oder  wie  er  später
genannt  wurde  dem  Bürgermeister  und  einem  Collegium  von
sieben  bis  zwölf  Schöffen,  später  das  Rathscollegium,
welches  hauptsächlich  aus  den  hervorragenden  Geschlechtern,  den
Patrizierfamilien  des  Ortes  sich  ergänzte.

Dem  Rathe  der  Stadt  gehörte  die  Regierung  derselben,  die
Verwaltung  des  Stadtvermögens,  die  Erhebung  der  Einkünfte,  die
Vertheilung  der  Lasten  u.  s.  w.  Es  war  daher  nicht  zu  verwundern,
daß  die  Handwerker  nach  Gleichstellung  mit  den  eigentlichen  Bürgern
strebten  und  Antheil  an  dem  Stadtvermögen,  der  Braugerechtigkeit
und  dem  Holzrechte  verlangten;  nach  mannigfachem  Widerstande  auch
erreichten.

Die  größeren  Städte  gewannen  durch  ihre  geregelte  Verfassung,
durch  ihr  straff  durchgeführtes  Stadtrecht,  die  fest  aufrecht  erhaltene