4 Spezieller Teil.
lichen Personen den Ausgang zu verwehren, von welchen zu
besorgen ist, daß sie aus Neugier oder böser Absicht den versammelten
Volkshaufen vermehren könnten.1i) Die Entrepreneurs
von Fabriken, die Gewerksmeister, insbesondere die,
welche Spinnereien halten, sind schuldig, solche Vorkehrungen zu
treffen, daß ihre Arbeiter, Gesellen, Lehrlinge und Tagelöhner
verhindert werden, sich aus den Werkstätten und Wohnungen zu
entfernen.:z) Alle diejenigen, welche Wein, Branntwein,
Liqueurs, Bier oder andere Getränke feil haben, ferner
diejenigen, welche Tanzböden halten, müssen bei entstehendem
Tumulte ihre Läden, Keller und Wohnungen sogleich verschließen,
und sie nicht eher wieder öffnen, bis der Auflauf ganz gedämpft
ist. In der Nähe des Tumultes dürfen dergleichen Getränke
unter keinerlei Vorwand an irgend jemand gereicht werden.3) Bei
jedem entstehenden Auflaufe müssen die in der Nähe befindlichen
Polizeibeamten ohne Zeitverlust hineilen, die
Veranlassung desselben untersuchen, die etwaigen Ruhestörer
festhalten und dem versammelten Haufen ernstlich andeuten,
sogleich ruhig auseinander zu gehen. Beleibt dieses ohne
Wirkung, so müssen sie bei der nächsten Wache die nötige Hilfe
suchen und zugleich besorgen, daß sowohl der Gouverneur oder
andere Militärchefs der Stadt als auch der Polizeidirektor
von dem Vorfalle schleunigst benachrichtigt werden.") Insbesondere
die Gendarmerie hat die Aufgabe, die Polizeibehörden
in Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und
Ordnung zu unterstützen und bei besorglichen oder entstandenen
Schlägereien und Zusammenläufen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit als bewaffnete Macht zu erhalten und wiederherzustellen.“)
Über die Aufgaben und das Benehmen der polizeilichen
Exekutivbeamten bei Aufläufen und derartigen Anlässen
vgl. die von dem Polizeipräsidium in Frankfurt a. M.
erlassene Dienstanweisung im Pr VBl. 6 384. Der Regierungspräsident
ist ermächtigt, auf den Antrag der Gemeinden die
Errichtung von bewaffneten Sicherheitsvereinen anzuordnen.-“)
1) § 1# . 30. S) § 12 der Gend Vd. vom 30. De-8R
der Vd. vom Dezember zember 1820, GS. v. J. 1821 S. 1.
) 8 3 anO 6% § 7 des Ges. über Schadenersatz-“
« verpflichtung der Gemeinden bei öffent-)s8
5 a#. lichen Aufläufen vom 11. März 1850,
4) § 6 aaO. GS. S. 199.