Full text : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

62  Erster  Abschnitt.

sorgt,  indem  er  die  Verwaltung  der  Gemeinden  seiner
Aufsicht  unterwirft,  dass  sie  in  einem  dem  Gesammtinteresse
  entsprechenden  Sinne  geführt  werde. ⁴

Daneben  aber  stellt  der  Staat  noch  mancherlei
andere  Ansprüche  an  die  Gemeinden.  Allerdings  betrachtet
  er  sie  auch  jetzt  noch  als  die  natürlichen  Abtheilungen
  und  Gruppirungen  des  Volks;  an  sie  und
ihre  Vertreter  und  nicht  an  die  gestaltlose  Masse  wendet
sich  vielfach  seine  Regierung  zum  Zwecke  der  Durchführung
  allgemeiner  Maassregeln. ⁵  Zugleich  betraut  er
zweckmässig  den  Gemeindevorstand  mit  einer  Reihe
staatlicher  Funktionen,  insbesondere  der  örtlichen  Polizei,
in  deren  Ausführung  dieser  unmittelbar  im  Dienste  des
Staats  handelt. ⁶

zu  bringen.  Die  Natur  der  hierdurch  nachgelassenen  Dispositionen
kann  jedoch  nur  im  Einzelnen  bestimmt  werden.

⁴  In  welchem  Umfange  diese  Staatsaufsicht  geübt  werden
soll,  —  das  ist  der  Hauptpunkt  der  Verschiedenheit  der  partikulären
  Gemeindeordnungen.  Bisweilen  erscheint  das  Maass  der
Verwaltungsfreiheit  abhängig  von  dem  Maasse  der  in  der  Ordnung
der  Wahl  der  Gemeindebeamten  enthaltenen  Garantieen,  so  dass,
je  unbegränzter  das  Wahlrecht,  um  so  ausgedehnter  die  Staatsaufsicht
  ist.

⁵  Ausser  den  Gemeinden  giebt  es  wohl  noch  andere  Gruppirungen
  der  Staatsbürger,  welche  als  eigenthümlich  ausgestattete
Körperschaften  auftreten,  z.  B.  Kreis-  oder  Provinzialverbände,
in  Württemberg  die  Amtskorporationen.  Es  ist  nun  eine  Frage
des  Partikularrechts,  ob  solche  Erscheinungen  mehr  als  der  wirthschaftlichen
  Stellung  der  Gemeinden  oder  mehr  den  Behörden  eines
Systems  der  staatlichen  Selbstverwaltung  analog  zu  beurtheilen
sind.

⁶  Sowohl  die  Gerichtsbarkeit,  als  die  Polizei  gehören  nach
jetzigem  deutschen  Staatsrechte  dem  Staate,  und  letztere  wird,
wenn  sie  lokal  der  Gemeinde  anvertraut  ist,  von  dieser  nicht  als
eigenes  Recht,  sondern  als  Recht  des  Staats  ausgeübt.  Es  ist  diess
acht  zu  beklagen,  sondern  als  die  natürliche  Entwickelung  der