62 Erster Abschnitt.
sorgt, indem er die Verwaltung der Gemeinden seiner
Aufsicht unterwirft, dass sie in einem dem Gesammtinteresse
entsprechenden Sinne geführt werde. ⁴
Daneben aber stellt der Staat noch mancherlei
andere Ansprüche an die Gemeinden. Allerdings betrachtet
er sie auch jetzt noch als die natürlichen Abtheilungen
und Gruppirungen des Volks; an sie und
ihre Vertreter und nicht an die gestaltlose Masse wendet
sich vielfach seine Regierung zum Zwecke der Durchführung
allgemeiner Maassregeln. ⁵ Zugleich betraut er
zweckmässig den Gemeindevorstand mit einer Reihe
staatlicher Funktionen, insbesondere der örtlichen Polizei,
in deren Ausführung dieser unmittelbar im Dienste des
Staats handelt. ⁶
zu bringen. Die Natur der hierdurch nachgelassenen Dispositionen
kann jedoch nur im Einzelnen bestimmt werden.
⁴ In welchem Umfange diese Staatsaufsicht geübt werden
soll, — das ist der Hauptpunkt der Verschiedenheit der partikulären
Gemeindeordnungen. Bisweilen erscheint das Maass der
Verwaltungsfreiheit abhängig von dem Maasse der in der Ordnung
der Wahl der Gemeindebeamten enthaltenen Garantieen, so dass,
je unbegränzter das Wahlrecht, um so ausgedehnter die Staatsaufsicht
ist.
⁵ Ausser den Gemeinden giebt es wohl noch andere Gruppirungen
der Staatsbürger, welche als eigenthümlich ausgestattete
Körperschaften auftreten, z. B. Kreis- oder Provinzialverbände,
in Württemberg die Amtskorporationen. Es ist nun eine Frage
des Partikularrechts, ob solche Erscheinungen mehr als der wirthschaftlichen
Stellung der Gemeinden oder mehr den Behörden eines
Systems der staatlichen Selbstverwaltung analog zu beurtheilen
sind.
⁶ Sowohl die Gerichtsbarkeit, als die Polizei gehören nach
jetzigem deutschen Staatsrechte dem Staate, und letztere wird,
wenn sie lokal der Gemeinde anvertraut ist, von dieser nicht als
eigenes Recht, sondern als Recht des Staats ausgeübt. Es ist diess
acht zu beklagen, sondern als die natürliche Entwickelung der