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erstens, daß diejenige Mittelmäßigkeit der Leistungen, welche
als dritter Grad bezeichnet ist, vielmehr direct für ein Nichtbestehen
der Prüfung erklärt werde, ··
zweitens, daß im übrigen durch die approbirenden Zeugnisse
nur die unbedingte und die bedingun weie
Iusassung zum Lehramte unterschieden und die enstere denjenigen
Candidaten zugesprochen werde, welche in einer in
sich sachlich zusammenhangenden und eine Lehrerthätigkeit
ausfüllenden Fachgruppe (wie dieselben §. 21. I, 2 verzeichnet
sind, abgesehen von den dort erwähnten Nebenbefähigungen)
die unbedingte Lehrbefähigung bis Prima erworben
haben. (Auf die in 8. 21. I, 2 verzeichneten Fachgruppen
ist im allgemeinen hingewiesen, ohne daß dadurch Zweifel
an der Zweckmäßigkeit einzelner Combinationen ausgeschlossen
wären.)
4. §. 22, Abschnitt 6 lautet:
Die Königlichen Provinzial-Schulcollegien können auch bei
Candidaten und Lehrern, welche ein Zeuguit ersten Grades erworben
haben, behufs ihrer Beförderung in eine Oberlehrerstelle
eine Nachprüfung anordnen, wenn diese seit der ersten Prüfung
längere Zeit hindurch an öffentlichen Anstalten oder in den betressenden
Fächern in oberen Classen nicht unterrichtet haben." Ich
beantrage die Aufhebung dieses Satzes, der das auf das Prüfungszeugniß
begründete Recht gänzlich unsicher macht.
5. Das im §F. 40 dem merobinzial Schusrathe zugesprochene Recht,
„in seiner Gegenwart eine oder mehrere Probelectionen halten
u lassen“ drnT in Betreff der für solche Probelectionen zu bestimmenden
Classen und Gegenstände der Begrenzung durch eine
authentische Erklärung.
6. Die durch das Reglement vorgeschriebene und zur rechtlichen
Gültigkeit der Zeugnisse erforderliche collegiale Form der
mündlichen Prüfung wird thatsächlich nur dann können ausgeführt
werden, wenn in stark beanspruchten Prüfungs-Commissionen
die am meisten betroffenen Prüfungsfächer doppelt besetzt werden.“
Nachdem Hr. Bonitz eine kurze Darlegung der historischen
Entwickelung des Prüfungswesens für das höhere Lehramt gegeben
hatte, wandte er sich zunächst zur Begründung des dritten feiner
Anträge, die Unterscheidung der drei Zeugnißgrade betreffend.
Als einen Hauptmanget der gegenwärtig bestehenden Unterscheidung
hob er hervor, daß für die Ertheilung der Grade ein zu
roßes Gewicht auf die Nebenbefähigungen gelegt werde, woher es
omme, daß die in den Graden enthaltene Bezeichnung der Lehrbefähigung
für die oberen, mittleren und unteren Classen dem thatsächlichen
Ergebniß des Examens häufig in keiner Weise entspreche,
indem beispielsweise ein Candidat, welcher im Lateinischen, Griechischen
und Deutschen die Prüfung durchaus mit Lob bestanden