Full text : Protokolle der im October 1873 im Königlich Preußischen Unterrichts-Ministerium über verschiedene Fragen des höheren Schulwesens abgehaltenen Conferenz.

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erstens,  daß  diejenige  Mittelmäßigkeit  der  Leistungen,  welche
als  dritter  Grad  bezeichnet  ist,  vielmehr  direct  für  ein  Nichtbestehen
  der  Prüfung  erklärt  werde,  ··
zweitens,  daß  im  übrigen  durch  die  approbirenden  Zeugnisse
  nur  die  unbedingte  und  die  bedingun  weie
Iusassung  zum  Lehramte  unterschieden  und  die  enstere  denjenigen
  Candidaten  zugesprochen  werde,  welche  in  einer  in
sich  sachlich  zusammenhangenden  und  eine  Lehrerthätigkeit
ausfüllenden  Fachgruppe  (wie  dieselben  §.  21.  I,  2  verzeichnet
  sind,  abgesehen  von  den  dort  erwähnten  Nebenbefähigungen)
  die  unbedingte  Lehrbefähigung  bis  Prima  erworben
haben.  (Auf  die  in  8.  21.  I,  2  verzeichneten  Fachgruppen
ist  im  allgemeinen  hingewiesen,  ohne  daß  dadurch  Zweifel
an  der  Zweckmäßigkeit  einzelner  Combinationen  ausgeschlossen
  wären.)

4.  §.  22,  Abschnitt  6  lautet:

Die  Königlichen  Provinzial-Schulcollegien  können  auch  bei
Candidaten  und  Lehrern,  welche  ein  Zeuguit  ersten  Grades  erworben
  haben,  behufs  ihrer  Beförderung  in  eine  Oberlehrerstelle
eine  Nachprüfung  anordnen,  wenn  diese  seit  der  ersten  Prüfung
längere  Zeit  hindurch  an  öffentlichen  Anstalten  oder  in  den  betressenden
  Fächern  in  oberen  Classen  nicht  unterrichtet  haben."  Ich
beantrage  die  Aufhebung  dieses  Satzes,  der  das  auf  das  Prüfungszeugniß
  begründete  Recht  gänzlich  unsicher  macht.

5.  Das  im  §F.  40  dem  merobinzial  Schusrathe  zugesprochene  Recht,
„in  seiner  Gegenwart  eine  oder  mehrere  Probelectionen  halten
u  lassen“  drnT  in  Betreff  der  für  solche  Probelectionen  zu  bestimmenden
  Classen  und  Gegenstände  der  Begrenzung  durch  eine
authentische  Erklärung.

6.  Die  durch  das  Reglement  vorgeschriebene  und  zur  rechtlichen
Gültigkeit  der  Zeugnisse  erforderliche  collegiale  Form  der
mündlichen  Prüfung  wird  thatsächlich  nur  dann  können  ausgeführt
  werden,  wenn  in  stark  beanspruchten  Prüfungs-Commissionen
die  am  meisten  betroffenen  Prüfungsfächer  doppelt  besetzt  werden.“

Nachdem  Hr.  Bonitz  eine  kurze  Darlegung  der  historischen
Entwickelung  des  Prüfungswesens  für  das  höhere  Lehramt  gegeben
hatte,  wandte  er  sich  zunächst  zur  Begründung  des  dritten  feiner
Anträge,  die  Unterscheidung  der  drei  Zeugnißgrade  betreffend.

Als  einen  Hauptmanget  der  gegenwärtig  bestehenden  Unterscheidung
  hob  er  hervor,  daß  für  die  Ertheilung  der  Grade  ein  zu

roßes  Gewicht  auf  die  Nebenbefähigungen  gelegt  werde,  woher  es
omme,  daß  die  in  den  Graden  enthaltene  Bezeichnung  der  Lehrbefähigung
  für  die  oberen,  mittleren  und  unteren  Classen  dem  thatsächlichen
  Ergebniß  des  Examens  häufig  in  keiner  Weise  entspreche,
indem  beispielsweise  ein  Candidat,  welcher  im  Lateinischen,  Griechischen
  und  Deutschen  die  Prüfung  durchaus  mit  Lob  bestanden