Full text : Unser Preußen.

246  Zweiter  Zeitraum.

Deutschland  zu  gewinnen;  der  Zar  verlangte,  Preußen  solle  die  „aufrühre—
rischen“  Schleswig-Holsteiner  und  die  „eidbrüchigen“  Kurhessen  nicht  gegen
ihren  rechtmäßigen  Landesherrn  unterstützen.  Das  preußische  Volk  war  über
diese  russische  Einmischung  erbittert  und  wünschte  den  Krieg,  der  König  aber
hielt  ihn  für  aussichtslos.  Er  berief  die  Truppen,  die  schon  in  Hessen  ein—
gerückt  waren,  wieder  zurück,  ließ  abrüsten  und  unterwarf  sich  in  Olmütz
allen  Forderungen  Osterreichs  und  Rußlands  (29.  November  1850).  Preußen
gab  die  Union  auf,  erklärte  sich  damit  einverstanden,  daß  die  Schleswig-Holsteiner
  und  Kurhessen  zur  Ruhe  gebracht  wurden,  und  erkannte  später
sogar  den  Bundestag  wieder  an.

4.  Jriedrich  Wilhelms  IV.  FJriedensarbeit.

Friedrich  Wilhelm  war  nicht  ein  Held  des  Schwertes;  seine  Verdienste
liegen  auf  dem  Gebiete  der  Friedensthätigkeit.  Nachdem  er  die  nach  Brandenburg
  verlegte,  aber  bedeutungslos  gewordene  Preußische  Nationalversammlung
aufgelöst  hatte,  gewährte  er  dem  Lande  (5.  Dezember  1848)  eine  freisinnige
Verfassung.  Diese  „oktroyierte  Verfassung“  wurde  dann  von  den  auf  Grund
eines  gleichzeitig  erlassenen  Wahlgesetzes  erwählten  Abgeordneten  beraten  und
teilweise  geändert,  die  so  „Revidierte  Verfassung“  vom  Könige  beschworen
und  am  31.  Januar  1850  eingeführt.  Damit  war  Preußen  in  die  Reihe
der  Verfassungsstaaten  eingetreten.=Der

  Hauptinhalt  der  Verfassung  ist  folgenderr  Z  Z

An  der  Spitze  des  Staates  steht  der  König.  Die  Königswürde  vererbt  im
Mannesstamme  des  Hohenzollernschen  Königshauses  nach  dem  Recht  der  Erstgeburt.
Der  König  ernennt  und  entläßt  die  Minister,  die  übrigen  Staatsbeamten  und  die
Offiziere;  er  hat  das  Recht  der  Strafmilderung  und  Begnadigung,  beruft,  eröffnet
und  schließt  den  Landtag,  bestätigt  durch  seine  Unterschrift  die  von  demselben  angenommenen
  Gesetze,  läßt  sie  veröffentlichen  und  wacht  über  deren  Ausführung.  Er
ist  auch  der  oberste  Bischof  der  evangelischen  Landeskirche.  .

Alle  Preußen  sind  vor  dem  Gesetze  gleich.  Die  pvernliche  Freiheit  ist  gewährleistet,
  die  Wohnung  und  das  Eigentum  unverletzlich.  Niemand  darf  seinem  gesetzlichen
  Richter  entzogen  werden.  Die  Freiheit  des  religiösen  Bekenntnisses  wird  gewährleistet;
  der  Genuß  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Rechte  ist  von  dem
religiösen  Bekenntnis  unabhängig.  Die  Wissenschaft  und  ihre  Lehre  ist  frei.  Eltern
dürfen  ihre  Kinder  nicht  ohne  den  Unterricht  lassen,  welcher  für  die  öffentlichen  Volksschulen
  vorgeschrieben  ist.  Alle  öffentlichen  und  Privat-Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten
  stehen  unter  der  Aufsicht  vom  Staate  ernannter  Behörden.  In  der
öffentlichen  Volksschule  wird  der  Unterricht  unentgeltlich  erteilt.  Alle  Preußen
haben  das  Recht,  ihre  Meinung  durch  Wort,  Schrift  und  Bild  frei  zu  äußern,  sich
ohne  vorgängige  obrigkeitliche  Erlaubnis  friedlich  und  ohne  Waffen  in  geschlossenen
Räumen  zu  versammeln,  in  Gesellschaften  sich  zu  vereinigen,  an  Behörden  und  an
den  König  Bittschriften  zu  richten.  Alle  Preußen  sind  wehrpflichtig.  Das  Briefgeheimnis
  ist  unverletzlich.  1

Die  Gesetzgebung  in  Preußen  wird  ausgeübt  durch  den  König  und  den
Landtagj  letzterer  besteht  aus  dem  Herrenhause  und  dem  Abgeordnetenhause.
Die  Ubereinstimmmg  des  Königs  und  beider  Häuser  des  Landtags  ist  zu  jedem  Gesetz
erforderlich.  Dem  Könige  sowie  beiden  Häusern  des  Landtags  steht  das  Recht  zu,
Gesetze  vorzuschlagen.  #

Das  Herrenhaus  besteht  aus  Prinzen  des  Königlichen  Hauses,  sobald  sie
vom  Könige  dazu  berufen  werden,  aus  Mitgliedern  mit  erblicher  Berechtigung  und
aus  Mitgliedern,  welche  auf  Lebenszeit  berufen  werden.  Die  Bab##  der  Herrenhausmitglieder

  ist  nicht  beschränkt.