246 Zweiter Zeitraum.
Deutschland zu gewinnen; der Zar verlangte, Preußen solle die „aufrühre—
rischen“ Schleswig-Holsteiner und die „eidbrüchigen“ Kurhessen nicht gegen
ihren rechtmäßigen Landesherrn unterstützen. Das preußische Volk war über
diese russische Einmischung erbittert und wünschte den Krieg, der König aber
hielt ihn für aussichtslos. Er berief die Truppen, die schon in Hessen ein—
gerückt waren, wieder zurück, ließ abrüsten und unterwarf sich in Olmütz
allen Forderungen Osterreichs und Rußlands (29. November 1850). Preußen
gab die Union auf, erklärte sich damit einverstanden, daß die Schleswig-Holsteiner
und Kurhessen zur Ruhe gebracht wurden, und erkannte später
sogar den Bundestag wieder an.
4. Jriedrich Wilhelms IV. FJriedensarbeit.
Friedrich Wilhelm war nicht ein Held des Schwertes; seine Verdienste
liegen auf dem Gebiete der Friedensthätigkeit. Nachdem er die nach Brandenburg
verlegte, aber bedeutungslos gewordene Preußische Nationalversammlung
aufgelöst hatte, gewährte er dem Lande (5. Dezember 1848) eine freisinnige
Verfassung. Diese „oktroyierte Verfassung“ wurde dann von den auf Grund
eines gleichzeitig erlassenen Wahlgesetzes erwählten Abgeordneten beraten und
teilweise geändert, die so „Revidierte Verfassung“ vom Könige beschworen
und am 31. Januar 1850 eingeführt. Damit war Preußen in die Reihe
der Verfassungsstaaten eingetreten.=Der
Hauptinhalt der Verfassung ist folgenderr Z Z
An der Spitze des Staates steht der König. Die Königswürde vererbt im
Mannesstamme des Hohenzollernschen Königshauses nach dem Recht der Erstgeburt.
Der König ernennt und entläßt die Minister, die übrigen Staatsbeamten und die
Offiziere; er hat das Recht der Strafmilderung und Begnadigung, beruft, eröffnet
und schließt den Landtag, bestätigt durch seine Unterschrift die von demselben angenommenen
Gesetze, läßt sie veröffentlichen und wacht über deren Ausführung. Er
ist auch der oberste Bischof der evangelischen Landeskirche. .
Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Die pvernliche Freiheit ist gewährleistet,
die Wohnung und das Eigentum unverletzlich. Niemand darf seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses wird gewährleistet;
der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist von dem
religiösen Bekenntnis unabhängig. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Eltern
dürfen ihre Kinder nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen
vorgeschrieben ist. Alle öffentlichen und Privat-Unterrichts= und Erziehungsanstalten
stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden. In der
öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich erteilt. Alle Preußen
haben das Recht, ihre Meinung durch Wort, Schrift und Bild frei zu äußern, sich
ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaubnis friedlich und ohne Waffen in geschlossenen
Räumen zu versammeln, in Gesellschaften sich zu vereinigen, an Behörden und an
den König Bittschriften zu richten. Alle Preußen sind wehrpflichtig. Das Briefgeheimnis
ist unverletzlich. 1
Die Gesetzgebung in Preußen wird ausgeübt durch den König und den
Landtagj letzterer besteht aus dem Herrenhause und dem Abgeordnetenhause.
Die Ubereinstimmmg des Königs und beider Häuser des Landtags ist zu jedem Gesetz
erforderlich. Dem Könige sowie beiden Häusern des Landtags steht das Recht zu,
Gesetze vorzuschlagen. #
Das Herrenhaus besteht aus Prinzen des Königlichen Hauses, sobald sie
vom Könige dazu berufen werden, aus Mitgliedern mit erblicher Berechtigung und
aus Mitgliedern, welche auf Lebenszeit berufen werden. Die Bab## der Herrenhausmitglieder
ist nicht beschränkt.