Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

Konsulate.  8  112.  509

gesetzt  worden.  Man  hat  dabei  obrigkeitliche  und  nicht
obrigkeitliehe  Befugnisse  zu  unterscheiden  !,

Die  nicht  obrigkeitlichen  Funktionen  der  Konsuln
  sind:

1.  Verhandlungen  mit  der  fremden  Regierung,  in
deren  Lande  sie  ihren  Sitz  haben,  zu  führen,  ist  regelmäßig  nicht
Sache  der  Konsuln.  Zu  derartigen  Verhandlungen  müssen  sie  sich
vielmehr  der  Vermittlung  des  kaiserlichen  Gesandten  bedienen.  In
den  Ländern,  in  denen  sich  eine  Reichsgesandtschaft  nicht  befindet,
sind  sie  allerdings  zu  einem  direkten  Verkehr  mjt  der  fremden  Regierung
  ermächtigt,  erhalten  aber  darüber  besondere  Instruktionen  ®.
Durch  solche  Instruktionen  kann  ihnen  auch  der  Auftrag  zum  Abschluß
  völkerrechtlicher  Verträge  erteilt  werden.  Auch  kommt  es
vor,  daß  der  Konsul  gleichzeitig  als  diplomatischer  Agent  beglaubigt
wird;  in  diesem  Falle  hat  er  natürlich  alle  Rechte  und  Befugnisse
eines  solchen  in  Anspruch  zu  nehmen.  Dagegen  kann  der  Konsul
mit  den  unteren  Landesbehörden  in  direkten  Verkehr  treten.

2.  Die  Konsuln  haben  über  ihre  Amtstätigkeit  und  den  Gang
des  Handels  in  ihrem  Amtsbezirk  Berichte  zu  erstatten®.  In  Angelegenheiten
  von  allgemeinem  Interesse  berichten  sie  an  den  Reichskanzler,
  in  dringlichen  Fällen  haben  sie  gleichzeitig  die  erforderlichen
  Anzeigen  über  erhebliche  Tatsachen  unmittelbar  an  die  zunächst
  beteiligten  Regierungen  gelangen  zu  lassen.  In  besonderen,
das  Interesse  eines  einzelnen  Bundesstaates  oder  einzelner  Reichsangehöriger
  betreffenden  Geschäftsangelegenheiten  berichten  sie  an
die  Regierung  des  Staates,  um  dessen  besonderes  Interesse  es  sich
handelt  oder  dem  die  beteiligte  Privatperson  angehört*.  —  Politische
Berichte  zu  erstatten,  ist  im  allgemeinen  nicht  Aufgabe  der  Konsuln,
sie  können  jedoch  über  politische  Vorkommnisse,  namentlich  soweit
diese  mit  wirtschaftlichen  Fragen  im  Zusammenhang  stehen,  über
strategische  Dinge,  Truppenbewegungen  und  dergleichen  Mitteilungen
an  ihre  vorgesetzte  Behörde  gelangen  lassen.

3.  Die  Konsuln  haben  den  Reichsangehörigen  und  Angehörigen
befreundeter  Staaten  Rat  und  Beistand  zu  gewähren®  Zu  den
Personen,  die  unter  deutschem  konsularischen  Schutze  stehen,  gehören:
  a)  die  Reichsangehörigen,  b)  die  Schutzgenossen,
d.  h.  Angehörige  fremder  Staaten,  denen  dieser  Schutz  durch  Staatsverträge
  für  den  Fall  zugesichert  ist,  daß  sich  ein  Konsularbeamter
ihres  eigenen  Staates  nicht  am  Orte  befindet  (Österreicher,  Schweizer,

 

ı  Diese  Einteilung  der  Amtshandlungen  der  Konsuln  in  obrigkeitliche  und
nicht  obrigkeitliche  ist  beizubehalten,  (Über  die  Bedeutung  dieses  Unterschiedes
für  die  Haftpflicht  des  Beamten  vgl.  Fleiner?*  8.265),  Die  Behauptung  Zorns
Kritische  Vierteljahresschrift  N.  F,  2,  5931;  Annalen  1882  8.  411;  Stautsrecht  ?
%,  446;  Art.  Iionsuln  W.?2,  618},  daß  alle  Funktionen  dor  Konauln  obrigkeitliche
seien,  herulit  auf  der  Verwechslung  von  amtlichen  und  obrigkeitlichen  Befugnissen.
  —  Vgl.  gegen  Zorn  auch  Laband'  8,  6®,

®  Dienstinstruktion  $  1.  _

°  v.  König,  Die  konsularische  Berichterstattung  und  der  umtliche  Nachrichtendienst.
  Bank-Archiv  (1911)  10,  291.

KG.83.

KG.  51.

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