Konsulate. 8 112. 509
gesetzt worden. Man hat dabei obrigkeitliche und nicht
obrigkeitliehe Befugnisse zu unterscheiden !,
Die nicht obrigkeitlichen Funktionen der Konsuln
sind:
1. Verhandlungen mit der fremden Regierung, in
deren Lande sie ihren Sitz haben, zu führen, ist regelmäßig nicht
Sache der Konsuln. Zu derartigen Verhandlungen müssen sie sich
vielmehr der Vermittlung des kaiserlichen Gesandten bedienen. In
den Ländern, in denen sich eine Reichsgesandtschaft nicht befindet,
sind sie allerdings zu einem direkten Verkehr mjt der fremden Regierung
ermächtigt, erhalten aber darüber besondere Instruktionen ®.
Durch solche Instruktionen kann ihnen auch der Auftrag zum Abschluß
völkerrechtlicher Verträge erteilt werden. Auch kommt es
vor, daß der Konsul gleichzeitig als diplomatischer Agent beglaubigt
wird; in diesem Falle hat er natürlich alle Rechte und Befugnisse
eines solchen in Anspruch zu nehmen. Dagegen kann der Konsul
mit den unteren Landesbehörden in direkten Verkehr treten.
2. Die Konsuln haben über ihre Amtstätigkeit und den Gang
des Handels in ihrem Amtsbezirk Berichte zu erstatten®. In Angelegenheiten
von allgemeinem Interesse berichten sie an den Reichskanzler,
in dringlichen Fällen haben sie gleichzeitig die erforderlichen
Anzeigen über erhebliche Tatsachen unmittelbar an die zunächst
beteiligten Regierungen gelangen zu lassen. In besonderen,
das Interesse eines einzelnen Bundesstaates oder einzelner Reichsangehöriger
betreffenden Geschäftsangelegenheiten berichten sie an
die Regierung des Staates, um dessen besonderes Interesse es sich
handelt oder dem die beteiligte Privatperson angehört*. — Politische
Berichte zu erstatten, ist im allgemeinen nicht Aufgabe der Konsuln,
sie können jedoch über politische Vorkommnisse, namentlich soweit
diese mit wirtschaftlichen Fragen im Zusammenhang stehen, über
strategische Dinge, Truppenbewegungen und dergleichen Mitteilungen
an ihre vorgesetzte Behörde gelangen lassen.
3. Die Konsuln haben den Reichsangehörigen und Angehörigen
befreundeter Staaten Rat und Beistand zu gewähren® Zu den
Personen, die unter deutschem konsularischen Schutze stehen, gehören:
a) die Reichsangehörigen, b) die Schutzgenossen,
d. h. Angehörige fremder Staaten, denen dieser Schutz durch Staatsverträge
für den Fall zugesichert ist, daß sich ein Konsularbeamter
ihres eigenen Staates nicht am Orte befindet (Österreicher, Schweizer,
ı Diese Einteilung der Amtshandlungen der Konsuln in obrigkeitliche und
nicht obrigkeitliche ist beizubehalten, (Über die Bedeutung dieses Unterschiedes
für die Haftpflicht des Beamten vgl. Fleiner?* 8.265), Die Behauptung Zorns
Kritische Vierteljahresschrift N. F, 2, 5931; Annalen 1882 8. 411; Stautsrecht ?
%, 446; Art. Iionsuln W.?2, 618}, daß alle Funktionen dor Konauln obrigkeitliche
seien, herulit auf der Verwechslung von amtlichen und obrigkeitlichen Befugnissen.
— Vgl. gegen Zorn auch Laband' 8, 6®,
® Dienstinstruktion $ 1. _
° v. König, Die konsularische Berichterstattung und der umtliche Nachrichtendienst.
Bank-Archiv (1911) 10, 291.
KG.83.
KG. 51.
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