Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912  )1W7

Reiches  haben  oder  dasselbe  nach  eingetretener  Mobilmachung  verlassen
haben,  sowie  in  bezug  auf  alle  Militärpersonen,  welche  sich  auf  den  in
Dienst  gestellten  Schissen  oder  anderen  Fahrzengen  der  Kaiserlichen  Marine
befinden;
—  in  der  Anlage  1  C  abgedruckt  —
.  der  Verordnung  vom  20.  Jannar  1900  (Ges.-S.  S.  79)  zu  dem  unter  1
bezeichneten  Gesetze;
—  in  der  Anlage  I  D  abgedruckt  —
den  Art.  3,  5,  6,  126—133,  150,  151,  153  und  154  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  vom  11.  Juli  1899
(Ges-S.  S.  51);
—  in  der  Anlage  I  E  abgedruckt  —
9.  der  gegenwärtigen  Unterweisung.
Diese  sämtlichen  Drucksachen  haben  die  Standesbeamten  binden  zu  lassen  und
sorgfältig  aufzubewahren.
Glaubt  ein  Standesbeamter  der  Belehrung  zu  bedürfen,  so  hat  er  sich  an
das  vorgesetzte  Amtsgericht  zu  wenden.

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8  2.
Ort  der  Geschäftsführung.

Der  Standesbeamte  hat  regelmäßig  sämtliche  Amtsgeschäfte  in  dem  Geschäftszimmer
  des  Standesamts  oder,  sofern  ihm  ein  besonderes  Geschäftszimmer  von  der
betreffenden  Gemeinde  nicht  überwiesen  ist,  in  seiner  Wohnung  zu  erledigen.

Außerhalb  des  Geschäftszimmers  oder  der  Wohnung  ist  die  Vornahme  von
standesamllichen  Geschäften  nur  in  besonderen  Ausnahmefällen  zulässig.  Namentlich
  dürsen  Eheschließungen  an  einem  drilten  Orte  erfolgen,  wenn  eines  der  Verlobten
  am  Erscheinen  vor  dem  Standesbeamten  durch  Krankheit  oder  andere  unabwendbare
  Ursachen  verhindert  ist,  oder  wenn  sonstige  erhebliche  Gründe  die  Vornahme
  des  Eheschließungsaktes  auherhalb  des  Geschäftszimmers  notwendig  oder  angemessen
  erscheinen  lassen.

83.
Geschäftszeit.

Die  Vornahme  von  standesamtlichen  Geschäften  erfolgt  in  der  Regel  nur  an
Wochentagen;  doch  ist  bei  jedem  Standesamte  Einrichtung  zu  treffen,  daß  eilige
Geschäfte  auch  an  Sonn=  und  Feiertagen  erledigt  werden.  Es  wird  hierzu  auf

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