Inhaltsverzeichnis : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  14.  85

Der  Borbehalt  ist  in  der  Urkunde  selbst  zu  machen,  und  zwar
bei  unmittelbaren  Staatsbeamten  in  der  Anstellungs-,  bei  mittelbaren
  in  der  Bestätigungsurkunde.

In  der  R.  war  die  Ansicht  geäußert  worden,  der  Vorbehalt
erscheine  überflüssig.  Der  Staat  brauche  nicht  anzustellen,  wem
er  die  St  A.  nicht  verleihen  wolle.  Dem  hat  die  Regierung  mit
Recht  entgegnet,  es  kämen  nicht  selten  Fälle  vor,  in  denen  zwar
die  Anstellung,  aber  nicht  der  Erwerb  der  St  A.  erwünscht  sei.
—  KV.  44.  —  Das  treffe  vor  allem  zu  auf  ausländische,  in
deutschen  Kriegsdienst  tretende  Offiziere.

14.  Absatz  2.  —  Beurlaubtenstand.  —  Die  sprachliche  Fassung
des  zweiten  Absatzes  ist  nicht  ganz  einwandsfrei.  Man  könnte
den  Zusatz:  des  Beurlaubtenstandes  nur  auf  Beamter,  nicht  auch
auf  Offizier  beziehen.  Er  soll  aber,  wie  sich  aus  den  Darlegungen
der  Regierung  —  KW.  44  zu  §  10  —  ergibt,  auch  für  Offizier
gelten.

Beurlaubtenstand  RMG.  56—70,  W.  109—  119.  Erl.  7  zu  22.

15.  Offiziere.  Offiziere  sind  unmittelbare  Staatsbeamte,  sofern
sie  nicht  Reichsbeamte  sind.  Für  die  Offtziere  des  Beurlaubtenstandes
  gibt  Abs.  2  von  §  14  die  in  Erl.  14  besprochene  Ausnahme.

Ausnahmen  sind  ferner  durch  eine  Reihe  von  Militärkonventionen
zwischen  Preußen  und  anderen  Bundesstaaten  gemacht.  Näheres
bei  Cahn,  Erl.  17  zu  9.

16.  Weibliche  Beamte.  Die  V.  —  B.  24  —  erkennt  ausdrücklich
  an,  daß  §  14  auch  für  weibliche  Staatsbeamte  gelte.
In  Betracht  kommen  vor  allem  Beamtinnen  im  Post-,  Telegraphenund
  Eisenbahndienst,  jedoch  nur  soweit  die  Anstellung  von  den  im
Eingang  des  §  14  genannten  Behörden  zu  vollziehen  ist.

17.  Zusammentreffen  von  Reichs=  und  Staatsdienst  ist  möglich
in  dem  einen  Falle:  Beamte  des  Auswärtigen  Amtes  sind  zugleich
  Beamte  des  preußischen  Ministeriums  des  Auswärtigen.
Es  können  dann  die  Fälle  14  und  15  Abs.  1  zusammentreffen,
sofern  es  sich  um  einen  Ausländer  handelt,  was  aber  wohl  selten
vorkommen  wird.  Handelt  es  sich  um  Anstellung  eines  Deutschen,
der  nicht  Preuße  ist,  so  liegt  nur  der  Fall  14  vor,  da  das  Röt.
über  die  Anstellung  eines  Deutschen  im  Reichsdienst  keine  Bestimmungen
  getroffen  hat.  Man  wird  hier  wohl  später  die  Un#.
dadurch  weiter  ausbauen  können,  daß  man  ihren  Erwerb  durch
Anstellung  im  Reichsdienst  begründet.

18.  Uh  A.  Die  Anwendung  des  §  14  auf  die  Ulll.  ist  durch
§*  35  ausgeschlossen.  Daraus  ergibt  sich,  daß  die  Anstellung  eines