2. Charakter
2 Einleitung: Stellung des Grundbuchrechts im System des B. G. B. (81.
hervor, insbesondere im 2. Abschnitte desselben durch die „allgemeinen
Vorschriften über Rechte an Grundstücken“, im 3. Abschnitt Titel 2
durch die Bestimmungen über den Erwerb und Verlust des Eigenthums
an Grundstücken, im 8. Abschnitt durch die Rechtsinstitute der Hypothek,
Grund= und Rentenschuld in Gegenüberstellung zum Pfandrecht an
beweglichen Sachen im 9. Abschnitt.
Andererseits wird die Einheit des Sachenrechts nicht nur durch
die Ueberschrift des 3. Buches des B. G. B., sondern vor Allem durch
seine Selbständigkeit gegenüber andern Rechtstheilen desselben, insbesondere
durch den Gegensatz zwischen „Rechten an Sachen“ und
„persönlichen Rechten“ gewahrt. Freilich ist dieses System nicht
strikt durchgeführt, denn im 3. Buche des B. G.B. werden auch
„Rechte an Rechten“, wie Nießbrauch und Pfandrecht an Forderungen
normirt.
2. Der Gegensatz zeigt sich darin:
des Sachen- Das Recht der Schuldverhältnisse und das Familienrecht regeln
rechts.
die rechtlichen Beziehungen der Personen zu einander, das Erbrecht
den Vermögensübergang des Verstorbenen auf den Ueberlebenden, das
Charakteristische des Sachenrechts aber liegt in dem Rechte
an der Sache, in der unmittelbaren, nicht mehr durch ein
Thun oder Leisten zu vermittelnden Herrschaft der Person
über dieselbe und ihrer Bethätigung ohne den Willen eines
persönlichen Verpflichteten, gleichviel, ob diese Macht von
dem Berechtigten selbst oder nur mittelst eines von den
Organen der Rechtsordnung geleiteten Verfahrens ausgeübt
wird.") Diesem Rechte entspricht die allgemeine negative Pflicht, es
nicht zu verletzen, sich nicht in Widerspruch mit ihm zu setzen. Das
Recht an der Sache hat deshalb in der Regel absolute Wirkung,
indem es jede, ihm widersprechende Einwirkung Dritter ausschließt, es
sei denn, daß das Gesetz selbst diese Wirkung ausdrücklich verneint.
Mit der scharfen Scheidung zwischen Rechten an der Sache und
persönlichen Rechten, welche der rbmischen Jurissprudenz eigen war
und die Grundlage des modernen Grundbuchrechts bildet, verwirft das
B. G. B. die Preußische Lehre vom „Recht zur Sache“. Dieses gab
zwar dem Berechtigten nicht eine unmittelbare Herrschaft über die
Sache, aber sein Forderungsrecht auf eine bestimmte Sache (Titel)
5Val. 8 1147 B. G. B., vgl. Johow, Entw. eines Sachenrechts Bd. J
S. 3, Dernburg Pandekten I § 192.: