Full text: Preußisches Staatsrecht.

148 $ 7. Das Staatsgebiet. 
die vollziehende Gewalt auch in konstitutioneller Periode 
nur ein Handeln innerhalb des Rahmens der objektiven 
Rechtsordnung. Da zur Sphäre der gesetzgebenden 
Gewalt an sich „jedes Gesetz“ (Art. 62, S. 2) gehört, 
ist ein Gebiet, auf welchem die vollziehende Gewalt 
mit selbständigen Geboten und Verboten vorgehen 
dürfte, nicht vorhanden. Im Verhältnis zur gesetz- 
gebenden Gewalt ist die vollziehende wie die richter- 
liche deshalb eine niedere, weil die der Gesetzgebung 
eigene Ordnung nach dem Gesichtspunkte der Einheit 
notwendig jede auf das Konkrete gewandte Richtung 
in sich schließt. 
87. 
Das Staatsgebiet. 
Der Staat ist begrifflich das auf einem räumlich 
abgegrenzten Stück der Erdoberfläche durch eine 
eigenständige Herrschermacht als Einheit zusammen- 
gefaßte Volk. Außer dem Element der eigenständigen 
Herrschermacht erfordert also der Staatsbegriff zwei 
reale Dinge: „Land und Leute“. Bei der Revision der 
okt. V. vom 5. Dezember 1848 betonte auch der Zentral- 
ausschuß, daß in dem preußischen Staatsgrundgesetz 
„ein Titel vom Staatsgebiet nicht zu entbehren sei“, 
und daß in demselben, „wie geschehen, sowohl die 
Landesteile, welche das Gebiet des preußischen Staates 
bilden, als auch die formellen Bedingungen, unter 
welchen die Grenzen dieses Staatsgebietes verändert 
werden können, im allgemeinen anzugeben seien“. 
fizierung „Gesetz“ = dauernde Norm ging auch Abg. 
Stahl in der I. Kammer am 21. März 184 aus, und von 
dieser Basis ist, was er über „Verwaltungsmaßregeln“ 
sagt, zu würdigen (S. 183). Vgl. gegen Stahl auch den in 
landrechtlicher Zeit bekannten Begriff der „Zeitgesetze“ ; 
Hubrich im Verwaltungsarchiv XVI, S. 465.
	        
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