Full text: Preußisches Staatsrecht.

81. 
Die Entstehung des hohenzollernschen Gesamt- 
staates. 
Der Großstaat Preußen ist als eine Gründung des 
seit 1415 in Kurbrandenburg regierenden Hohenzollern- 
geschlechts entstanden. Die Entwicklung vollzog sich 
in zwei Etappen. Zunächst kam es zur Ausbildung 
eines hohenzollernschen Gesamtstaates, welchen dann 
nach der Katastrophe von 1806/07 der Einheitsstaat 
Preußen ablöste. Die vorbereitenden Gründungshand- 
lungen für den hohenzollernschen Gesamtstaat gingen 
schon von dem Großen Kurfürsten aus; doch erst am 
Ausgang des 18. Jahrhunderts war das Werk vom 
Rechtsstandpunkt aus vollendet, „für alle, die es an- 
ging“, wirklich unbezweifelte Rechtsordnung geworden. 
Die entscheidende Wendung, welche die Tätigkeit des 
Großen Kurfürsten dem Schicksale des Hohenzollern- 
hauses und damit auch der Hohenzollernlande gab, 
kennzeichnete bereits König Friedrich Wilhelm I. in 
der von ihm für seinen Sukzessor niedergeschriebenen 
Instruktion von 1722: 
„Kurf. Friedrich Wilhelm haht das rechte flor und 
aufnahme in unser haus gebracht; mein Vatter hat die 
Koenigl. würde gebracht; mich habe das Landt und 
Armee in stande gebracht; an euch, mein lieber Succeßor 
ist, was eure vorfahren angefangen, zu sutteniren und 
eure Pretensionen und lender darbeyschaffen, die unßerm 
hauße von Gott und rechts wegen zugehören.“ 
Die Rechtslage eines Gebildes aber, wie es der 
hohenzollernsche Gesamtstaat in seiner Vollendung 
Hubrich, Preußen. 1
	        
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