Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Vierter Abschnitt. 1868—1900. 43 
ihrer Dienstpflichten finden und daß anderseits das stets wachsende Bedürfnis 
an tüchtigen Lehrkräften wegen mangelnden Zugangs junger Leute oder 
wegen Uebertretens in den Lehrdienst anderer Länder oder in andere Be- 
rufszweige weitaus nicht mehr befriedigt werden kann.“ 
Das aus diesen Erwägungen hervorgegangene Gesetz vom 19. Februar 
1874 verbesserte nach zwei Richtungen hin die wirtschaftliche Stellung der 
Volksschullehrer: durch Vermehrung der Zahl der Hauptlehrerstellen gegen- 
über jener der Unterlehrerstellen, sodann durch Erhöhung der Gehaltssätze 
für die verschiedenen Arten von Lehrern. 
a. Vermehrung der Hauptlehrerstellen. 
Das Gesetz vom 8. März 1868 bestimmte (§ 23), daß an Schulen 
mit zwei oder drei Lehrern einer, bei Schulen mit vier oder noch mehr 
Lehrern zwei der Lehrer nur als Unterlehrer anzustellen seien. Dabei war 
der Oberschulbehörde die Befugnis eingeräumt, bei einer dauernd über 200 
betragenden Zahl der Schulkinder die Errichtung einer zweiten Hauptlehrer- 
stelle anzuordnen. 
Hinsichtlich der größeren Schulen, bei welchen nach der gesetzlichen Regel 
mehr als vier Lehrer erforderlich, hatte die Oberschulbehörde die Befug- 
nis, zum Zweck der Vermehrung des Lehrerpersonals — ohne Erhöhung 
des Gesamtaufwandes an Lehrergehalten für die betr. Schule — statt eines 
oder mehrerer Hauptlehrer aus dem für diese bestimmten Diensteinkommen 
eine größere Zahl von Unterlehrern anzustellen, mit der Beschränkung jedoch, 
daß die Zahl der Unterlehrer nicht größer werde, als die Zahl der übrig 
bleibenden Hauptlehrerstellen (§ 24 des Gesetzes vom 8. März 1868). 
Letztere Beschränkung war durch einen Ministerialerlaß vom 4. Februar 
1869 Nr. 1429 dahin erläutert, daß dieselbe nur auf den Fall sich beziehe: 
wenn durch Verwendung des für eine oder mehrere Hauptlehrerstellen be- 
stimmten Diensteinkommens zur Anstellung einer größeren Zahl von Unter- 
lehrern die sonst gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Hauptlehrer- 
stellen vermindert werden soll, also nicht im Wege stehe, wenn die 
gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Hauptlehrerstellen belassen wird, die Schul- 
gemeinde aber durch Gewährung der Mittel für weitere Unterlehrergehalte 
(§ 75 des E.-U.-G.) die Zahl der Unterlehrerstellen vermehren will. So 
konnte es kommen, daß z. B. an der Volksschule in Mannheim bei rund 
3000 Schulkindern 36 Unterlehrer neben nur 24 Hauptlehrern angestellt 
waren. 
Durch geänderte Fassung der §§ 23 und 24 erzielte das Gesetz vom 
19. Februar 1874 die Umwandlung von 170 bis 180 Unterlehrerstellen in 
Hauptlehrerstellen. Bei dieser Vermehrung der Zahl der Hauptlehrer im
	        
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