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geborenen jedoch nur, insoweit sie nach der bisherigen Uebung der Gerichtsbarkeit des Reichs-
kommissars unlerstellt waren. ’
§:3.
Der Gonverneur bestimmt mit Genehmigung des Reichskanzlers, wer als Eingeborener
im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist und inwieweit Eingeborene der Gerichtsbarleit über
das im § 2 beJeichnete Maß hinaus zu unterstellen sind.
§ .
Die Sitze und Vezirke der Gerichtsbehörden erster Instanz werden von dem Reichs-
,
lanzler bestimmt.
85.
Als Berufungs- und Beschwerdegericht wird an Stelle des Neichsgerichts (Gesetz über
die Konsulargerichtsbarleit §§ 18, 36, 13) eine Gerichtsbehörde zweiter Instanz am Sitze des
Gonverneurs errichtet, welche aus dem vom Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit
zweiler Inslanz ermächtigten Beamten als Vorsitzenden und vier Beisitzern bestcht.
Aus die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften in § 6, Absaß 2,
§§ 7. 8 und 10 des Gesetzes über die Konsnlargerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
(i.
Die Zustellungen werden ausschließlich durch die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit
ermächtigten Beamten veranlasßt.
Dieselben haben dafür zu sorgen, daß die innerhalb des VBezirls, in welchem die
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Gerichtsbehörde ihren Sitz hat, zu bewirkenden Zustellungen mit der nach den vorhandenen
Mitteln möglichen Sicherheit erfolgen. Sie erlassen unter der Aussicht des Gouverneurs die
hierfür erforderlichen Anordnungen und überwachen deren Befolgung.
Zustellungen in dem Verfahren erster Instanz außerhalb des Bezirks, in welchem die
Gerichtsbehörde ihren Sitz hat, ersolgen im Wege des Ersuchens.
§ 7.
In bürgerlichen Rechtsstreitigteiten sind in dem Versahren vor den Gerichtsbehörden
in dem Schutzgebiete alle Entscheidungen, einschließlich der auf Grund einer mündlichen Ver-
handlung ergehenden, von Amtswegen zuzustellen. Diese Vorschrift findet auch auf die Zu-
siellung der Zahlungs= und Vollstreckungsbesehle an den Schuldner, sowie der Pfändungs= und
Ueberweisungsbeschlüsse an den Schuldner und den Drittschuldner Anwendung.
Für Beschlüsse, welche lediglich die Prozeß= oder Sachleitung, einschließlich der Be-
stimmung oder Aenderung von Terminen betressen, genügt die Verkündung.
Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke kann in allen Fällen durch den
Gerichtsschreiber erfolgen.
Soll durch eine Zustellung eine Frist gewahrt oder der Lauf der Verjährung oder
einer Frist unterbrochen werden, so treten die Wirlungen der Zustellung bereits mit der Ein-
reichung des zuzustellenden Schriftstücks bei der Gerichtsbehörde ein, sofern die Zustellung dem-
nächst bewirli wird.
Bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung kann die Gerichtsbehörde
anordnen, daß eine Einrückung in öffentliche Blätter nicht erforderlich sei.
Wohnt eine Partei außerhalb des Bezirks, in welchem die Gerichtsbehörde ihren Siß
hat, so kann, falls sice nicht einen daselbst wohnhasten Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, an-
geordnet werden, daß sie eine daselbst wohnhafte Person zum Empfange der für sie bestimmten
Schriftstücke bevollmächtige. Diese Anordnung lann ohne mündliche Verhandlung ersolgen. Der