Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Ferner  ist  an  Speisen  für  Kranke  und  Kinder  auf  je  einhundert  Reisende
für  je  zehn  Tage  der  längsten  Reisedauer  mitzunehmen:

25.  Rothwein  .  .  ..  5  Liter,
26.  Zuker  .  .  .  .  .  .  ...  2  000  Gramm,
27.  Sago  .  .  .  .  .  .  1000   "
28.  Hafergrütze  ..  .  .  .  .  .......  ...  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  2000   "

29.  Perlgraupen  ..  1  500  "
30.  Kondensirte  Milch  ......  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  1000   "

und  außerdem  für  jedes  an  Bord  befindliche  Kind  im  Alter  unter
einem  Jahre  für  je  zehn  Tage  500  Gramm,  oder  an  Stelle  der
kondensirten  haltbare  (sterilisirte)  Naturmilch,  wobei  ein  Gewichtstheil
  kondensirter  Milch  sechs  Gewichtstheilen  sterilisirter  Milch  gleich
zu  rechnen  ist.

Das  mitzunehmende  Wasser  muß  von  guter  Beschaffenheit  sein.

Von  der  vorgeschriebenen  Menge  Rindfleisch  (Ziffer  1)  muß  mindestens  ein
Fünftel  frisch  oder  präservirt  sein.  Statt  des  frischen  oder  präservirten  Rindfleisches
  kann  frisches  oder  präservirtes  Kalb=  oder  Hammelfleisch  mitgenommen
werden.  Von  dem  frischen  oder  präservirten  Fleische  muß  von  Beginn  der  Reise
an,  soweit  der  Vorrath  reicht,  mindestens  zweimal  in  der  Woche  eine  volle
Tagesration  gegeben  werden.

Wird  statt  eines  Theiles  des  Rindfleisches  Schweinefleisch  oder  Speck  mitgenommen,
  so  werden  375  Gramm  Schweinefleisch  oder  250  Gramm  Speck
gleich  500  Gramm  Rindfleisch  gerechnet;  jedoch  darf  keinenfalls  mehr  als  die
Hälfte  der  vorgeschriebenen  Menge  Rindfleisch  durch  Schweinefleisch  ersetzt  werden.
Wird  ein  Theil  des  Rindfleisches  durch  Fisch  ersetzt,  so  werden  375  Gramm
Fisch  gleich  500  Gramm  Rindfleisch  gerechnet;  jedoch  darf  Fisch  nur  an  zwei
Tagen  der  Woche  gegeben  werden.

Schiffe,  welche  eine  der  Anzahl  der  beförderten  Auswanderer  entsprechende
Bäckerei  an  Bord  haben,  können  statt  der  mitzunehmenden  Menge  Brot  (Ziffer  4)
eine  um  zehn  Prozent  geringere  Menge  Mehl  mitnehmen.  Von  dem  mitzunehmenden
  Brote  oder  Mehle  muß  mindestens  die  Hälfte  Weizenbrot  oder  Weizenmehl
  sein.

Von  den  unter  Ziffer  8  und  Ziffer  9  aufgeführten  Nahrungsmitteln  kann,
wenn  nur  die  Gesammtmenge  vorhanden  ist,  der  Vorrath  des  einen  zu  Gunsten
des  anderen  verringert  werden;  dasselbe  gilt  von  den  unter  Ziffer  11  und  Ziffer  12
aufgeführten  Gegenständen.

Das  Gemüse  (Ziffer  14)  ist  in  mindestens  zwei  Sorten  mitzunehmen.

Statt  frischer  Kartoffeln  (Ziffer  15)  oder  eines  Theiles  derselben  dürfen  getrocknete
  oder  gepreßte  Kartoffeln  mitgenommen  werden,  wobei  20  Gramm  der
letzteren  gleich  100  Gramm  frischer  Kartoffeln  zu  rechnen  sind.

Statt  der  Butter  (Ziffer  16)  darf  Margarine  erster  Qualität  mitgenommen
werden.  Für  Reisen  nach  einem  überseeischen  südlichen  Hafen  kann  die  vorgeschriebene
  Menge  Butter  oder  Margarine  um  ein  Drittel  verringert  werden,

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