Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Die Löschung und Verladung der seewärts ein= und ausgehenden Waaren darf nur mit zollamt- 
licher Erlaubniß erfolgen. 
87. 
Die Ueberwachung der eingehenden und ausgehenden Waaren sowie die Kontrole über die vor- 
geschriebene Entrichtung der Zollabgaben ist den Zoll= und Polizeistationen übertragen. Die Organe 
derselben sind zur Revision jedes Waarentransportes im Schutzgebiete befugt. Neben diesen sind alle 
Angehörigen der Schutztruppe sowie die Beamten der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft verpflichtet, 
Uebertretungen der Zollvorschriften, welche bei Ausübung ihres Dienstes zu ihrer Kenntniß gelangen, zu 
verhindern bezw. zur näheren Untersuchung anzuzeigen. 
Deklaration der Waaren. 
58. 
Sämmtliche Waaren, welche in das Schutzgebiet ein= oder aus demselben ausgeführt werden, sind 
ohne Rücksicht darauf, ob dieselben zollpflichtig oder zollfrei sind, von dem Waarenführer der nächsten 
Zoll= oder Polizeistation schriftlich auf einem amtlichen Formular in doppelter Ausfertigung anzumelden. 
Die Anmeldung hat zu enthalten: 
1. Namen und Wohnort des Waarenführers. 
2. Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart der Kolli. 
3. Die Gattung der Waaren nach ihrer handelsüblichen Benennung und das Bruttogewicht 
derselben bezw. Maß oder Stückzahl. 
Enthält ein Kollo verschiedenartige Waaren, so sind dieselben einzeln nach Gattung und Gewicht 
zu deklariren. 
Die Anmeldung soll ferner bei der Einfuhr das Herkunftsland der Waaren und den Namen und 
Wohnort des Waarenempfängers; bei der Ausfuhr das Bestimmungsland der Waaren enthalten sowie mit 
der Unterschrift des Anmeldenden versehen sein. 
Die Anmeldungen sollen in deutscher Sprache und nach deutschen Gewichten, Maßen 2c. abgegeben, 
deutlich geschrieben und ohne Rasuren sein. Diejenigen Anmeldungen, welche diesen Bedingungen nicht 
entsprechen, können zurückgewiesen werden. Auch steht es dem Waarenführer bezw. Waarenversender frei, 
die Waaren auf Grund seiner mündlichen Angaben gegen eine bestimmte Gebühr von der Zollstation selbst 
anmelden zu lassen. 4 
Der Waarenversender bezw. Empfänger haftet für die Richtigkeit der Anmeldung auch dann, 
wenn die Ausfertigung derselben durch elnen Vertreter erfolgt ist. 
Art der Zollrevision. 
89. 
Die Zollrevision hat sich auf Prüfung der Richtigkeit der abgegebenen Zollanmeldung, besonders 
in Bezug auf Zahl, Bezeichnung und Verpackung der Kolli, deren Inhalt und Gewicht bezw. Stückzahl 
oder Maß zu erstrecken. Sofern kein Anlaß zu dem Verdachte der Angabe einer unrichtigen Zollanmeldung 
vorliegt, sind die Stationen berechtigt, sich mit einer probeweisen Revision und Nachwiegung zu begnügen 
sowie auch von Oeffnung der Kolli gänzlich Abstand zu nehmen. 
Die Handleistungen bei der Revision, das Auf= und Abladen der Waaren auf die Waage, das 
Oeffnen der Kolli 2c. haben stets von dem Zollpflichtigen bezw. dessen Beauftragten zu geschehen. 
Zollentrichtung. 
. 10. 
Die Verzollung der dem Gewichtszoll unterworfenen Waaren geschieht nach dem Bruttogewicht 
derselben, sofern nicht der Zolltarif es anders vorschreibt. 
Sind in einem Kollo zollpflichtige und zollfreie oder verschiedenen Tarifsätzen unterworfene zoll- 
pflichtige Waaren zusammen verpackt, so tritt Verzollung nach dem Nettogewichte ein, welches durch Ver- 
wiegen festzustellen ist, wenn nicht der Waareninhaber Verzollung nach dem Bruttogewichte und dem höchsten 
der verschiedenen Tarifsätze besonders beantragt. 
Eine Taraberechnung oder ein allgemeiner Abzug für die Tara findet nicht statt. 
8 11. 
Die Entrichtung des Zolles findet nach demjenigen Tarifsatze statt, welcher in Kraft war, als die 
Waaren bei dem Grenzein= bezw. Ausgangsamte zur Abfertigung angemeldet worden sind.
	        
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