— 4 —
Behandlung der mit Reichspost ein- und ausgehenden Waaren.
§5 17.
Die mittelst der Post ein= und ausgehenden Waaren müssen, wenn sie der Poststelle zur Beför-
derung übergeben werden, mit einer Inhaltserklärung in deutscher, englischer oder französischer Sprache
versehen sein, welche diejenigen Angaben zu enthalten hat, die für den Packetverkehr nach den übrigen
Ländern des Weltpostvereins vorgeschrieben sind. Die vom Auslande eingehenden Postpackete sind mit
den zugehörigen Zollanmeldungen seitens der Post an die Zollstation des Postbestimmungsortes abzuliefern,
wo dieselben der Adressat bezw. dessen Beauftragter nach geschehener Revision und Verzollung in Empfang
nehmen kann. Beim Ausgange ist die Zollabfertigung der Postpackete vor Aufgabe derselben bei der Post-
anstalt durch die Absender zu bewirken. .
Brlefsendungen sind ohne Rücksicht auf das Gewicht von Zoll und jeder zollamtlichen Be-
handlung befreit.
Niederlagen.
8 18.
Zur Beförderung des Durchfuhrhandels und des inneren Verkehrs sowie zur Gewährung von
Zollkrediten können unter besonderen von der Landeshauptmannschaft festzusetzenden Bedingungen öffentliche
Niederlagen errichtet sowie auf Antrag private Niederlagen unter Zollmitverschluß genehmigt werden.
Waarendurchfuhr.
5 19.-
Waaren, welche aus dem Schutzgebiete durch das Ausland wieder nach dem Schutzgebiete über-
führt werden, sind zollfrei. Dieselben sind mit einer Abmeldung der Ausgangsgollstelle vorzuführen, welche
dieselbe abgestempelt und mit entsprechender Bescheinigung versehen dem Waarenführer zum Ausweis behufs
zollfreier Wiedereinfuhr zurückgiebt. Sind diese Waaren mit einem Ausfuhrzoll belegt, so ist derselbe fest-
zustellen und bei der Grenzausgangsstation zu deponiren. Die Rückzahlung des Depositums erfolgt auf
Grund der Bescheinigung der Wiedereingangsstation. Desgleichen kann nach Maßgabe der darüber zu
erlassenden Bestimmungen ein Zollerlaß eintreten für ausländische Waaren, welche nachweislich unter be-
sonderen Kontrolmaßregeln durch das deutsche Schutzgebiet durchgeführt werden.
Haussuchungen und körperliche Durchsuchungen.
20
Sind Gründe zur Vermuthung vorhanden, daß Jemand sich der Uebertretung dieser Zollverordnung
oder der Beihülfe zu einer derartigen Uebertretung durch Bergung verbotener oder zollpflichtiger Waaren
schuldig gemacht hat, so können zur Ermittelung Nachsuchungen nach solchen Vorräthen unter Erforderung
des Nachweises der geschehenen Verzollung sowie Haussuchungen oder körperliche Durchsuchungen vor-
genommen werden.
Dienststunden.
8 21.
Die Zollabfertigung der seewärts aus- und eingehenden Waaren an den Hafenplätzen findet statt:
an Wochentagen von 8 bis 12 Uhr vormittags und von 3 bis 5 Uhr nachmittags;
an Sonn= und Festtagen von 9 bis 10 Uhr vormittags.
Die Dienststunden werden durch Anschlag an den Zollstationen bekannt gegeben. Die Zollabferti-
gung außerhalb der Dienststunden hat in dringenden Fällen, wozu die Abfertigung der Dampfer zu rechnen
ist, auf Verlangen zu jeder Tages= und Nachtzeit gegen Entrichtung einer Gebühr zu erfolgen, welche für
je angefangene 6 (sechs) Stunden 6 (sechs) Mark für den Vorstand der Station und 3 (drei) Mark für
jeden mit der Abfertigung Beauftragten bezw. Polizeisoldaten beträgt.
Das Ueberschreiten der Landesgrenzen auf den geuehmigten Zolleingangsstraßen mit zollpflichtigen
Gütern ist zu jeder Tages= und Nachtzeit gestattet. Die Abfertigung der über Land ein= und ausgehenden
Waaren hat von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends zu geschehen. In dringenden Fällen ist der Stations-
vorstand berechtigt, auch Abfertigungen der landwärts eingehenden Waaren während der Nachtzeit zu
genehmigen. Für dieselben ist seitens des Antragstellers dieselbe Gebühr wie bei Abfertigungen außerhalb
der Dienststunden von seewärts ein= und ausgehenden Waaren zu entrichten.
Für Abfertigungen, welche innerhalb der Dienststunden auf Antrag nicht bei der Dienststelle selbst,
sondern von dieser entfernt (in Privathäusern, Lagern 2c.) vorgenommen werden, ist eine Gebühr zu
entrichten, welche für jede auch nur angefangene Stunde 1,50 Mark für den Vorstand der Station und
1 Mark für jeden anderen mit der Zollabfertigung Beauftragten beträgt.