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Strafbestimmungen.
8 22.
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Einfuhr verboten oder erst nach Erfüllung vorgeschriebener
Bedingungen gestattet ist, dementgegen in das Schutzgebiet einzuführen, macht sich der Kontrebande schuldig
und wird, sofern nicht in besonderen Verordnungen höhere Strafen festgesetzt worden sind, mit Konfiskation
der betreffenden Gegenstände und einer Geldbuße bestraft, welche dem doppelten Werthe jener Gegenstände
und, wenn dieser nicht 30 Mark beträgt, dieser Summe gleich kommen soll. Wenn die Geldstrafe im Falle
des Unvermögens nicht beigetrieben werden kann, wird auf Gefängnißstrafe erkannt, deren Dauer drei
Monate nicht übersteigen darf.
8 23.
Wer es unternimmt, die Ein= oder Ausfuhrzölle zu hinterziehen, macht sich des Schmuggels
schuldig und hat die Einziehung der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen verübt worden ist,
und zugleich eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommende Geldstrafe verwirkt.
Die Abgaben sind neben der Strafe zu entrichten.
In allen Fällen, in denen der Werth der geschmuggelten Gegenstände sowie der darauf ruhende
Zollbetrag nicht mehr zu ermitteln ist und infolgedessen die Berechnung der Strase und Vollziehung der
Beschlagnahme nicht mehr erfolgen kann, ist auf Zahlung einer Geldbuße von 30 bis 10 000 Mark
u erkennen.
Im Falle des Unvermögens tritt die Umwandlung in Gefängnißstrafe wie in § 22 ein.
8 24.
Die Kontrebande wird als vollendet angesehen, wenn verbotene Gegenstände oder solche, deren
Einfuhr nur von Ertheilung einer gewissen Erlaubniß abhängig ist, gar nicht oder unrichtig angemeldet
oder bei der zollamtlichen Revision verheimlicht werden. Sind jedoch verbotene Gegenstände vorschrifts-
mäßig der Grenzeingangsstation angemeldet worden, so wird dem Einführer derselben gestattet, dieselben
wieder in das Ausland zurückzuschaffen, widrigenfalls sie beschlagnahmt oder auf seine Kosten vernichtet werden.
8 26.
Der Schmuggel wird als vollendet angesehen:
1. Wenn zgollpflichtige Gegenstände entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung an anderen als
für die Ein= und Ausfuhr bestimmten Plätzen ein= oder ausgeführt oder ohne zgollamtliche Er-
laubniß oder an anderen als den dafür bestimmten Plätzen gelöscht oder geladen werden.
2. Wenn zgollpflichtige Gegenstände der Zollstation wider besseres Wissen überhaupt nicht oder unrichtig
oder so angemeldet werden, daß sie einen geringeren Zoll zu zahlen hätten.
3. Wenn zollpflichtige Gegenstände bei der Zollrevision verheimlicht oder verborgen werden.
4. Wenn über zollpflichtige Gegenstände, welche unter Zollkontrole stehen, eigenmächtig verfügt wird.
8 26.
Wenn verbotene oder zollpflichtige Gegenstände bei der Ein= oder Ausfuhr zum Zwecke der
Umgehung des Verbotes oder Zollvorschriften in geheimen Behältnissen oder sonst auf künstliche und schwer
zu entdeckende Weise verborgen werden, so sind die Geldstrafen der 8§ 22 und 23 um die Hälfte zu
verschärfen.
Wenn der der Kontrebande oder des Schmuggels Beschuldigte glaubhaft nachzuweisen vermag,
daß er die Vergehen nicht habe verüben wollen, so ist derselbe nur mit einer Ordnungsstrafe (§ 28)
zu bestrafen.
827.
Im Wiederholungsfalle der Kontrebande und des Schmuggels nach vorhergegangener rechtskräftiger
Verurtheilung wird außer der Einziehung der Gegenstände des Vergehens die nach den 88 22 und 238
eintretende Geldstrafe verdoppelt. Im zweiten und in jedem weiteren Rückfalle wird dieselbe vervierfacht.
Eine Straferhöhung findet jedoch nicht statt, wenn seit dem Zeitpunkte, in welchem die Freiheits-
strafe oder Geldstrafe des zuletzt begangenen Vergehens verbüßt oder erlassen worden ist, drei Jahre
verflossen sind.
Die Grundsätze über die Bestrafung des Versuchs und der Theilnahme richten sich nach den
Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich.
8 28.
Alle sonstigen Uebertretungen dieser Verordnung und der zu ihrer Ausführung öffentlich bekannt
gegebenen Bestimmungen sind, soweit nicht die Strafe der Kontrebande oder des Schmuggels eintritt, mit
einer Ordnungsftrafe von 1 bis 150 Mark zu ahnden.