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Rachrichten aus den deutschen Schungebiekten.
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Deutsch-DEftafrika.
Dertrag zwischen dem Reichskan zler und der Deutsch-
Ostafrikanischen Gesellschaft, vom 15. November 1902.
Zwischen dem Reichskanzler einerseits und der
Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft mit dem Sitze
in Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, anderer-
seits ist unter dem 15. November v. Is. folgender
Vertrag abgeschlossen worden, in dessen Text unter
„Gesellschaft“ stets die Deutsch-Ostafrikanische Gesell-
schaft verstanden wird:
81.
Der Reichskanzler erklärt sich damit einverstanden,
daß die Gesellschaft ihre gemäß 88 2 und 3 des
Vertrags zwischen der Kaiserlichen Regierung und
der Gesellschaft, vom 20. November 1890, auf-
genommene Anleihe kündigt und an deren Stelle
eine neue zu einem niedrigeren Zinsfuß als 5 Pro-
zent verzinsliche und bis zu dem für die Tilgung
der erstgenannten Anleihe ins Auge gefaßten Zeit-
punkte (2. Januar 1936) zu tilgende Anleihe auf-
nimmt.
Der Betrag der neuen Anleihe darf die Summe
nicht überschreiten, welche auf Grund des von der
Gesellschaft sestzusetzenden Zinsfußes und Rück-
zahlungskurses durch die vom Reiche gemäß § 2
des gegenwärtigen Vertrags bis zum Jahre 1835
zu leistenden Jahreszahlungen von 600 000 Mk.
verzinst und getilgt werden kann.
Der Reichskanzler wird dafür besorgt sein, daß
der Gesellschaft die nach § 795 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erforderliche staatliche Genehmigung zur
Aufnahme der vorerwähnten Anleihe in auf den
Inhaber lautenden Schuldverschreibungen seitens der
preußischen Regierung, sowie die nach § 42 Ziffer 3
der Satzungen der Gesellschaft nötige Genehmigung
ihrer Aufsichtsbehörde erteilt wird.
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In § 5 des Vertrags vom 20. November 1890
war von der Kaiserlichen Regierung die Verpflichtung
übernommen worden, bis zur Vollendung der plan-
mäßigen Tilgung der gemäß 88§ 2 und 3 desselben
Vertrags ausgenommenen Anlethe ohne jeden Abzug
und ohne jede Aufrechnung unter allen Umständen
einen Jahresbetrag von 600 000 Mk. an die von
der Gesellschaft bezeichnete Stelle (Königliche General=
direktion der Seehandlungs-Sozietät) zu zahlen.
Diese Verpflichtung der Kaiserlichen Regierung zur
Zahlung von jährlich 600 000 Mk. bis zum Jahre
1935 einschließlich bleibt bestehen, und zwar auch
dann, wenn die Gesellschaft von der ihr in § 1
Abs. 1 des gegenwärtigen Vertrags eingeräumten
Kündigungsbefugnis Gebrauch macht oder späterhin
die ebendort vorgesehene neu aufzunehmende Anleihe
kündigt oder konvertiert, wozu sie im Verhältnisse
zur Kaiserlichen Regierung berechtigt ist; ferner ist
diese Verpflichtung der Kaiserlichen Regierung in
Zukunft unabhängig von der Höhe der Brutto-Zoll-
erträgnisse des ostafrikanischen Schutzgebiets.
83.
Die auf Grund der von der Heydtschen Schenkung
vom Jahre 1898 in das Eigentum des Landesfiskus
des ostafrikanischen Schutzgebiets übergegangenen
408 000 Mk. Stammanteilscheine und 67 000 Mk.
Vorzugsanteilscheine der Deutsch-Ostafrikanischen Ge-
sellschaft werden der Gesellschaft zu Eigentum über-
tragen.
84.
Die Gesellschaft verzichtet, vorbehaltlich der in
§§ 5, 6 und 7 dieses Vertrags enthaltenen Verein-
barungen, auf alle ihr in § 7 des Vertrags vom
20. November 1890 eingeräumten Befugnisse und
Privilegien.
Die durch § 6 Abs. 1 und § 8 des genannten
Vertrags begründeten Verpflichtungen der Kaiserlichen
Regierung sind aufgehoben.
l 5.
Der Gesellschaft verbleibt für die Dauer eines
Jahres nach Abschluß dieses Vertrags das Recht,
behufs Ausdehnung der Plantagen Kikogwe bei
Pangani und Muoa im Bezirke Tanga herrenloses
Land in der Nachbarschaft dieser Plantagen bis zu
einer Gesamtfläche von 4000 ha für jede Plantage
in der bisher zulässigen Weise zu okkupieren.
86.
Soweit bis zum 31. Dezember 1935 im deutsch-
ostafrikanischen Küstengebiete und im Gebiete des
Kaiserlichen Schutzbriefs vom 27. Februar 1885
Eisenbahnen gebaut oder konzessioniert werden, ist
die Gesellschaft bis zu dem genannten Zeitpunkt und
innerhalb des bezeichneten Gebiets berechtigt, in
einem Fünftel der rechts und links von den Bahn-
linien belegenen je 15 km breiten Landstreifen
herrenloses Land in der bisher zulässigen Weise zu
okkupieren. Die dem Okkupationsrechte der Gesell-
schaft unterworfenen Landflächen sollen tunlichst
rechteckig sein; ihre an der Bahnlinie liegenden
Seiten sollen 3 km breit sein und zwischen den
einzelnen Landflächen soll sich ein Abstand von je
12 km befinden.
87.
Der Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika wird
auch fernerhin die in der Vereinbarung mit der
Gesellschaft vom 25. September 1900 übernommene
Verpflichtung erfüllen, an die Gesellschaft die Hälfte
der Feldersteuern und Förderungsabgaben abzuführen,
welche er auf Grund der 8§§ 54 bis 56 der Ver-
ordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ost-