Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Petroleum und Brennͤäll. 55%5 Pfo. pro Liter, 
Feuerwassen .w .. . . . .. 68 Mart pro Stüũck, 
ulver ro Kg. 
Pulver . # 8*8*8*88¾¾¾#¾¾ . . . 1 Mark p 
Alle übrigen Gegenstände, soweit sie nicht ausdrücklich für zollfrei erklärt find 10 Prozent vom Ein- 
fuhrwert. 
Zollfrei sind: 
Alle vom Gouvernement selbst eingeführten Gegenstände; 
. alle von neer Kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltung zu dienstlichen Zwecken eingeführten 
Gegenstä 
alle von wi Missionen, Kirchengesellschaften, Kranken= und Heilanstalten eingeführten Gegen- 
stände, die unmittelbar den Zwecken des Gottesdienstes, des Unterrichts und der Krankenpflege dienen; 
u!palle Maschinen, Geräte, Materialien und Betriebsmittel, welche unmittelbar zum Bau und zur Unter- 
haltung von Wegen sowie unmittelbar zum Bau, zur Unterhaltung und zum Betriebe von Eisenbahnen 
und sonstigen Transporteinrichtungen bestimmt sind; 
4. Handwerkszeug und ähnliche Gerätschaften, die von Handwerkern oder Künstlern in Ausübung ihres 
Berufes mitgeführt werden; 
4.auf besonderen Antrag Anzugs= und Heiratsgut (wie Haushaltungsgegenstände, Bekleidungsstücke, 
fertige Wäsche), welches zum Zweck dauernder Niederlassung und zum eigenen Gebrauch der in das 
Schutzgebiet einwandernden oder -. nach demselben verheiratenden Europäer und denselben gleich- 
gestellten Personen eingeführt wir 
andgepäck europälscher und is gleichgestellter Relsender; 
leidungsstücke, Wäsche, Reiseausrüstungen, photographische Apparate nebst kleineren Mengen von 
Platten, kleinere Mengen von Verzehrungsgegenständen und dergleichen, welche Reisende zum eigenen 
Gebrauche mit sich führen; 
. getragene Kleldungsstũcke und getragene Wäsche, sofern sie nicht zum Berkauf eingehen; 
. Umschließungen und Verpackungsmittel; 
.Eifenbein; 
. lebende Tiere aller Art, einschließlich Geflügel, sowie frisches Fleisch, frische und getrocknete Fische; 
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utschuk; 
. Palmkerne, Palmöl, Kola und andere landwirtschaftliche Produkte westafrikanischen Ursprungs; 
. Sämerelen und lebende Gewächse; 
. Korkholz; 
. Düngungs= und Desinfektionsmittel; 
.Kohlen, Koks und Briketts; 
Eis; 
irn wesser ; 
Jurik Bausteine, Kalk; 
. landwwirhschaftüche Maschinen und Ersatzteile, landwirtschaftliche Geräte; 
Maschinen für gewerbliche und bergmännische Setrieß sowie für Wosserbohrungen und Ersatzteile; 
Transportmittel aller Art und Ersatzteile, Zuggeschirr 
physikallsche, astronomische, chemlsche, mathematische, wässche und ähnliche Geräte, die wissenschaftlichen 
Zwecken dienen; 
medizinische Instrumente und Apparate, Arzueien und Verbandmittel; 
. gedruckte Bücher, bedrucktes und beschriebenes Papier, Etiketten, Frachtbriefe usw.; 
. Bilder mit und ohne Namen, Siatren: 
. Särge, Grabsteine und Grabschmu 
. Munzen und Geldzeichen, die zum A#af im Schutzgebiet zugelassen sind; 
. Dienstuniformen; 
. Mußster ohne Wert. 
Verordnung des Converneurs von Togo, betreffend Erhöhung des Einfuhrzolls 
auf Spirituosen. Vom 4. November 1904. 
Auf Grund des § 15 des Schusgebetsgesetes in Verbindung mit § 5 der Verfügung des 
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Reichskanzlers vom 27. September 1908 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes verordnet: 
1. Spirituosen unterliegen nachstehendem Einfuhrzoll: 
I. Spirituosen und alkoholhaltige Flüssigkeiten aller Art, welche weder süß noch mit einer Substanz 
versetzt sind, durch welche die Feststellung den Alkoholgehalts mittels des Alkoholometers verhindert ist: