Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Zu  §  1  des
Gesetzes.

1.  Durch  das  im  Eingange  gedachte  Bundesgesetz  sid  vom-  Anfange  laufenden
Jahres  ab

die  nebereinkunt  zwischen  Sachsen  und  Preußen  wegen  Wesektem  der  doppelten
  Besteuerung  der  beiderseitigen  Staatsangehörigen  vom  16.  April  1869
nebst  Schlußprotocoll  von  demselben  Tage  (Seite  19  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1870),
§  3  des  Gesetzes,  einige  Zusätze  zu  den  Gewerbe=  und  Personalsteuergesetzen
betreffend,  vom  18.  Februar  1870  (Seite  18  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1870),
§2  der  zu  nurgedachtem  Gesetze  erlassenen  Ausführungsverordnung  vom  18.
Februar  1870  (Seite  27  idic.),
ingleichen
alle  sonstigen,  dem  obgedachten  Bundesgesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen
der  die  hierländische  Gewerbe=  und  Personalsteuer  betreffenden  Gesetze  und  Verordnungen

außer  Wirksamkeit  gesetzt.

#622.  Nachdem  das  Bundesgesetz  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  auch
in  dem  Königreiche  Württemberg,  im  Großherzogthume  Baden  und  in  den  südlich  vom
Main  belegenen  Theilen  des  Großherzogthums  Hessen  eingeführt  worden  ist,  so  leidet
dasselbe  nunmehr  auch  auf  alle  Angehörigen  der  Deutschen  Bundesstaaten,  mit  Ausnahme
  von  Bayern,  welche  in  hiesigen  Landen  ihren  Wohnsitz  genommen  haben  oder
daselbst  sich  aufhalten  (§  2,  Abs.  1  des  Gesetzes),  Anwendung.

Ueberhaupt  sind  überall  da,  wo  das  Gesetz  von  „Norddeutschen“  spricht,  darunter
nicht  nur  diese,  sondern  auch  die  Angehörigen  der  übrigen  vorgenannten  Bundesstaaten
zu  verstehen.

3.  1.  Die  Beurtheilung  der  Umstände,  aus  welchen  bei  in  hiesigen  Landen  sich
aufhaltenden  Angehörigen  anderer  Deutschen  Bundesstaaten  (§  2)  auf  die  Absicht  der
dauernden  Beibehaltung  einer  Wohnung  zu  schließen  und  daraus  die  Ergreifung  des
hierländischen  Wohnsitzes  zu  folgern  ist,  wird  zunächst  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  der
Ortsabschätzungscommissionen  nach  den  in  den  einzelnen  Fällen  vorliegenden  thatsächlichen
  Verhältnissen  überlassen.

Jedoch  ist  auch  dann,  wenn  nach  diesen  Verhältnissen  die  Wohnsitzergreifung  nicht
als  ganz  zweifellos  erscheinen  sollte,  mit  der  hierländischen  Besteuerung  so  lange  zu
verfahren,  als  nicht  von  der  betreffenden  Person  nachgewiesen  wird,  daß  sie  in  einem
anderen  Deutschen  Bundesstaate  (§  2)  einen  Wohnsitz  habe  und  daselbst  zu  den  directen
persönlichen  Steuern  beigezogen  sei.