Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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III. Allgemeine Verwaltungsgrundsätze. 
§ 21. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März. 
Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr hat der Vorstand eine Bilanz nebst Gewinn= und 
Verlustrechnung aufzustellen und einen den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft ent- 
wickelnden Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen. Die Bilanz hat den Vorschriften der 88 40, 261 
H. G. B. zu entsprechen. 
Diese Schriftstücke sind demnächst mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats versehen mindestens 
zwei Wochen lang vor der ordentlichen Hauptversammlung in dem Geschäftslokal der Gesellschaft zur 
Einsicht der Mitglieder auszulegen. 
Die Mitglieder können Abschriften daraus verlangen. Die Genehmigung der Bilanz nebst 
Gewinn= und Verlustrechnung ist der Hauptversammlung vorbehalten. 
.Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ist ein Reservefonds 
zu bilden. In diesem ist einzustellen: 
1. von dem jährlichen Reingewinn der zwanzigste Teil so lange, als der Reservefonds 
den zehnten Teil des Grundkapitals nicht überschreitet; 
der Betrag, der bei einer Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe der Anteil- 
scheine für einen höheren als den Nennbetrag über diesen und über die durch Er- 
höhung entstehenden Kosten hinaus erzielt wird; 
. der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöhung des Grundkapitals von Gesellschaftern 
gegen Gewährung von Vorzugsrechten für ihre Anteile geleistet werden, soweit nicht 
eine Verwendung dieser Zahlungen zu außerordentlicheu Abschreibungen oder zur 
Deckung außerordentlicher Verluste beschlossen wird (siehe § 26 des Statuts); 
4. die auf die für kraftlos erklärten Zwischenscheine bereits geleisteten Zahlungen. 
§5 23. Was nach Deckung der beschlossenen Abschreibungen und Beträge zu Reservefonds 
von der Jahreseinnahme übrig bleibt, kann zur Verteilung als Reingewinn gelangen. 
8 ber die Höhe der jährlichen Beiträge zu Reservefonds, über die vorzunehmenden 
Abschreibungen und die Reingewinn-Verteilung beschließt — unbeschadet der Vorschrift des 8 22 — 
die Hauptversammlung. Diese kann auch die Bildung weiterer Reservefonds — außer dem Reserve- 
fonds des 5 22 — beschließen. 
Sie ist dabei an die Vorschläge des Aussichtsrats insofern gebunden, als sie die Ab- 
schreibungen und die Beiträge zu Reservefonds nicht geringer, den zu verteilenden Gewinn nicht 
höher bestimmen darf, als der Aufsichtsrat vorgeschlagen hat. 
§ 25. Nach Zuweisung der gemäß § 22 dem Reservefonds zu überweisenden Beträge 
werden von dem Reingewinn zunächst 4% des Nennbetrages an die Inhaber der Anteile verteilt. 
Von dem verbleibenden Betrage werden den Mitgliedern des Vorstandes und des Aussichtsrats ihre 
Anteile am Jahresgewinn gewährt, wobei indessen sämtliche Abschreibungen und Rücklagen vorweg 
in Abzug zu bringen sind. 
Der Gewinnanteil des Aussichtsrats beträgt 10% des hiernach zu berücksichtigenden Betrages; 
die Höhe des Gewinnanteils des Vorstandes wird in den durch die vorstehenden Bestimmungen ge- 
zogenen Grenzen durch den Dienstvertrag bestimmt. 
Der weitere Rest wird unter die Mitglieder nach Verhältnis ihrer Anteile verteilt, soweit 
nicht die Hauptversammlung eine anderweite Verwendung beschließt (vgl. aber § 24 Abs. 2). 
§ 26. Jeder zugunsten einzelner Mitglieder über die Bestimmungen des § 25 hinaus 
bedungene besondere Vorteil muß durch Abänderung der Statuten unter Bezeichnung des Be- 
rechtigten festgesetzt werden. 
Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Mitglieder der Gesellschaft weder bedungen 
noch ausgezahlt werden. Es darf nur dasjenige unter sie verteilt werden, was sich nach der jähr- 
lichen Bilanz als Reingewinn ergibt. 
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IV. Organe der Gesellschaft. 
A. Vorstand. 
§ 27. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Reichsangehörigen, welche vom Auf- 
sichtsrat zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll ernannt werden. 
Die Ernennung ist bekanntzumachen. 
Die Zahl der Vorstandsmitglieder (Direktoren) bestimmt der Aussichtsrat. 
Dieser ist auch berechtigt, Stellvertreter der Vorstandsmitglieder zu ernennen (stellvertretende
	        
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