Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Direktoren). Diese können nach außen hin ihre Befugnisse ausüben, ohne daß es des Nachweises 
des Eintritts der Vertretungsnotwendigkeit bedasf. 
Die Ernennung der Vorstandsmitglieder kann unbeschadet des Anspruchs auf vertragsmäßige 
Vergütung jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, durch den Aufsichtsrat widerrufen werden. 
Zum Vorstandsmitgliede darf nicht bestellt werden, wer durch behördliche Anordnung in der Ver- 
fügung über sein Vermögen beschränkt oder gerichtlich und rechtskräftig wegen einer strafbaren 
Handlung verurteilt ist, die nach deutschem Rechte die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte 
nach sich ziehen kann. 
Wer entgegen dieser Bestimmung zum Vorstande bestellt ist, kann sofort ohne Anspruch auf 
Entschädigung entlassen werden. 
§5 28. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft in jeder Beziehung nach außen, und zwar 
sowohl gegenüber Behörden als auch gegenüber Privatpersonen. Er ist befugt, Prokuristen vor- 
behaltlich der Genehmigung des Aufsichtsrates zu ernennen und Beamte der Gesellschaft unter Fest- 
stellung ihres Wirkungskreises anzustellen (ogl. § 30). Diese Beschränkung betreffend den Vorbehalt 
der Genehmigung des Aufsichtsrats hatten Dritten gegenüber keine Wirkung. Die Erteilung von 
Generalvollmachten bedarf der Genehmigung des Aussichtsrats. 
Der Vorstand hat die Verwaltung der Gesellschaft in vollem Umfange zu führen, soweit er 
nicht durch das Gesetz oder durch die Statuten beschränkt ist. Bei der Geschäftsführung hat er die 
durch den Aufsichtsrat erteilten Geschäftsinstruktionen (§ 43a) zu beachten. 
Für ordnungsmäßige Buchführung und Behandlung der Geschäftsbriefe hat er gemäß den 
Vorschriften des H. G. B. Sorge zu tragen und gegebenenfalls gemäß § 240 daselbst zu verfahren. 
§5 29. Rechtsverbindliche Erklärungen haben zu erfolgen: 
a) wenn der Vorstand aus einer Person besteht, von dieser oder von einem stellver- 
tretenden Vorstandsmitglied und einem Prokuristen! 
b) wenn der Vorstand aus zwei oder mehreren Personen besteht: 
1. von zwei Vorstandsmitgliedern, oder 
2. von einem Vorstands- und einem stellvertretenden Vorstandsmitglied, oder 
3. von einem Vorstands- oder einem stellvertretenden Vorstandsmitglied und einem 
Prokuristen. 
Die Vertretung der Zweigniederlassungen regelt der Aufsichtsrat nach gleichen Grundsätzen, 
jedoch ist es ihm gestattet, auch zwei Prokuristen mit der gemeinschaftlichen Vertretung der Zweig- 
niederlassungen zu betrauen. 
Demgemäß sind schriftliche Erklärungen, Bekanntmachungen und Urkunden des Vorstandes 
für die Gesellschaft rechtsverbindlich, wenn sie mit der Firma der Gesellschaft unterzeichnet oder 
gestempelt sind und die eigenhändige Unterschrift der nach vorstehendem zur Vertretung der Gesellschaft 
befugten Personen tragen. 
Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt immer die Abgabe 
gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. 
§ 30. Zur Eingehung, Abänderung oder Aufhebung solcher Dienstverträge, durch welche 
die Gesellschaft länger als fünf Jahre verpflichtet wird oder durch welche ein bares Jahresgehalt 
von mehr als 3000 Mark zugebilligt oder eine Tantieme gewährt werden soll, bedarf es der Ge- 
nehmigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats. 
Diese Beschränkung ist dritten Personen gegenüber ohne Wirkung. 
§6 31. Die Verteilung der Geschäfte unter die Vorstandsmitglieder, ihr Verhältnis zu 
einander sowie die Normen über die gemeinsamen Beratungen und Beschlußfassungen setzt der 
Vorstand und, soweit nicht eine Einigung unter den Vorstandsmitgliedern stattfindet, der Auf- 
sichtsrat fest. 
§* 32. Die Mitglieder des Vorstandes, die ihre Obliegenheiten vernachlässigen — § 276 
des B. G. B. —, haften der Gesellschaft für allen daraus entstehenden Schaden. 
Diese Haftung sowie die in diesen Bestimmungen ihnen noch besonders auferlegten Schaden- 
ersatzpflichten müssen sie bei ihrer Bestellung ausdrücklich übernehmen. 
§ 33. Die Legitimation der Vorstandsmitglieder erfolgt durch einen Auszug aus dem 
Handelsregister oder durch eine amtliche Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. 
* 34. Alle für die Mitglieder des Vorstandes geltenden Vorschriften finden auch auf ihre 
Stellvertreter Anwendung. 
 
	        
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