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allgemeine Schürffreiheit
erklärt mit folgenden Maßgaben:
I. Von der allgemeinen Schürffreiheit bleiben bis auf weiteres ch —
1. Das Sekenke-Gebiet im ungefähren Ausmaße von 30 qkm.
2. Das Iramba-Plateau.
Die öffentliche Bekanntgabe der Grenzen bleibt vorbehalten.
II. Die Aufsuchung und Gewinnung von Edelsteinen bleibt in dem gesamten 9onzeffons-
gebiete bis auf weiteres ausschließlich dem Konzessionar vorbehalten.
III. Die Erwerbung von Schürf= und Bergbaurechten seitens dritter unterliegt folgenden
Bedingungen:
1. Die Bezeichnung der für alle das Schürfen und den Bergbau betreffenden An-
gelegenheiten zu bestellenden Vertreter hat außer an die Bergbehörde auch an den Konzessionar
zu erfolgen.
2. Zur Verfügung über die bei den Schürfarbeiten geförderten Mineralien zu anderen als
3u Probe-, Versuchs= oder wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der eigenen Schürfarbeiten ist
neben der Zustimmung der Bergbehörde auch die Zustimmung des Konzessionars einzuholen. Ge-
schieht dies nicht, so ist der Konzessionar berechtigt, von dem Schürfer die Herausgabe der Mineralien
zu verlangen.
3. Das Schürffeld muß in wagerechter Erstreckung durch gerade Linien derart begrenzt
sein, daß die kürzeste Seite wenigstens zwei Drittel der längsten beträgt. Sein Flächeninhalt darf
ein Hektar nicht übersteigen. Nach der Teufe wird das Schürffeld von senkrechten Ebenen begrenzt,
welche den Seiten des Feldes folgen. Für Schürffelder auf alluviale Mineralvorkommen bleibt die
Festsetzung einer geringen Maximalgröße vorbehalten.
Dem Konzessionar bleibt vorbehalten, von Fall zu Fall oder, im Wege der öffentlichen
Bekanntmachung, allgemein zu verlangen, daß der Schürfer die Grenzen des Schürffeldes noch in
anderer Weise, als durch die Kaiserliche Bergverordnung vorgeschrieben, kenntlich macht.
5. Die Übertragung des Rechtes am Schürffelde ist auch dem Konzessionar anzuzeigen.
Geschieht dies nicht, so kann der Konzessionar den bisherigen Schürfberechtigten als den ihm gegen-
über Verpflichteten behandeln.
6. Die Anzeige über die Eröffnung, Anderung und Einstellung des Bergwerksbetriebes
sowie über die beabsichtigte Förderung eines bisher nicht gewonnenen Minerals ist auch dem Kon-
zessionar zu erstatten. Dem Konzessionar bleibt vorbehalten, eine Ergänzung der Anzeige über den
bergverordnungsmäßig vorgeschriebenen Inhalt hinaus zu verlangen.
Der Konzessionar ist befugt, von den Büchern, die der Bergwerkseigentümer über die
Förderung, deren Wert, die Belegschaft und die gezahlten Löhne nach den Vorschriften der Kaiser-
lichen Bergverordnung zu führen hat, jederzeit Einsicht zu nehmen.
8. Der Bergwerkseigentümer hat an den Konzessionar eine jährliche Feldessteuer von
360 M. für jedes in Betrieb genommene Bergbaufeld oder im Falle eines aus mehreren Feldern
zusammengelegten Bergbaufeldes für jedes Hektar desselben zu entrichten, und zwar halbjährlich im
voraus am 1. April und 1. Oktober. Für das erste Halbjahr wird sie vom Beginn des auf die
Begründung des Bergwerkseigentums folgenden Monats an berechnet. Der Bergwerkseigentümer
hat ferner dem Konzessionar eine Förderungsabgabe in Höhe von 5 v.H. des Verkaufswertes der
geförderten Mineralien am Orte der Förderung zu entrichten, und zwar ohne Abzug für Abschrei-
bungen, Amortisation und Instandhaltung des Betriebes. Die Ermittlung des Verkaufswertes er-
folgt aus den regelmäßig zu führenden Produktionsbüchern (vogl. Ziffer 7). Die Zahlung der
Förderungsabgabe hat monatlich zu geschehen.
Die Abgaben an den Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika werden durch die Abgaben an den
Konzessionar nicht berührt.
Ist der Bergwerkseigentümer eine Gesellschaft mit festem Grundkapital (Aktiengesellschaft,
G. m. b. H., Deutsche Kolonialgesellschaft nach dem Schutzgebietsgesetz oder eine ähnliche Gesellschaft
fremden Rechts), so hat der Konzessionar die Wahl, an Stelle der vorgesehenen Gewinnbeteiligung
eine vollgezahlte Kapitalbeteiligung zu beanspruchen, welche in folgender Weise ermittelt wird: Zu-
grunde gelegt wird der Nominalbetrag des Gesellschaftskapitals. Hiervon wird das der Gesellschaft
zur Verfügung stehende Betriebskapital abgezogen. Von dem verbleibenden Rest gebührt dem Kon-
zessionar eine Beteiligung bis zu 20 v.H., welche jedoch mindestens 10 v. H. des Nominalwertes des