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die eingeborenen Stämme bereits befriedet. Die
Bascholänder waren seit langen Jahren ein Herd
der Unruhen und der Schauplatz zahlreicher, teil-
weise noch ungefühnter Europäermorde und hef-
tiger Kämpfe größerer und kleinerer Abteilungen.
Den Mittelpunkt und Rückhalt aller Feindselig-
keiten bildete der nordöstlich Bascho wohnende
Stamm der Badschama, der auch die 1904 an
einem Tage erfolgte Ermordung von fünf Euro-
päern auf dem Gewissen hatte.
Nach Aussage von Gefangenen hatte der Tod
des Hauptmanns Glauning, als ein in des Negers
Augen ungeheuerer Erfolg, aufreizend gewirkt,
so daß sich nun alle Stämme zum Kampfe rüsteten.
Doch stellten sie sich nicht zu offenem Widerstande,
sondern nutzten die Gunst des Geländes (hohes
zerklüftetes Gebirge bzw. dichter Busch und Ur-
wald in der Ebene) aus und versuchten sich in
Überfällen der auf engen Pfaden auseinander-
gezogenen Kolonnen, der Nachtlager und der
einzelnen Patrouillen. Vor der Ülbberlegenen
Truppe zogen sie sich in ihre Schlupfwinkel zurück,
einzeln standen sie in vorbereiteten Verstecken
unmittelbar am Wege mit der Schußwaffe bereit,
um die farbigen Soldaten unbehelligt vorbei zu
lassen, auf den Europäer aber das vorher ein-
gerichtete Gewehr abzuschießen. So war im
Jahre 1903 Oberleutnant Adametz hier schwer
verwundet worden, so war Hauptmann Glauning
jetzt bei Atscho gefallen. Zur Sicherung Pa-
trouillen seitwärts des Weges vorzutreiben, er-
laubte der dichte Busch nicht immer, auch konnte
dadurch der Vormarsch der Kolonne verlangsamt
und der Erfolg des Tages leicht in Frage gestellt
werden. Die Bewaffnung dieses zähen, kriege-
rischen Volkes besteht trotz des Handelsverbots in
unserem Schutzgebiet fast durchweg aus Gewehren
(Vorderladern), die gegen Gummi und Elfenbein
über die nahe englische Grenze hinweg bezogen
werden. Eine friedliche Unterwerfung war somit
bei der Unversöhnlichkeit und der hinterlistigen
Kampfweise der Eingeborenen ausgeschlossen; es
mußte also von vornherein von der Waffe
energischer Gebrauch gemacht und der Feind
systematisch zur bedingungslosen Unterwerfung ge-
zwungen werden.
Major Puder setzte deshalb am 16. März
zunächst die beiden Kompagnien von Datscho aus
gegen die Assumbos und Badschamas, die
beiden Hauptstämme, von Westen und Osten um-
fassend an. Wie erwartet, zog der Gegner in
die Berge und die Kompagnien vereinigten sich
kampflos am 20. März in dem verlassenen Haupt-
dorfe Ntemele. Von hier aus streiften nun
stärkere und schwächere Patrouillen die Umgegend
ab. Nach mehrtägigen, andauernden, für den
Gegner verlustreichen Kämpfen stellte sich aber
mehr und mehr heraus, daß die feindlichen
Stämme in südlicher Richtung, in bisher fried-
liche Gebiete, auswichen und die Gefahr weit-
ausgreifender Aufstände hervorriefen. Major
Puder begab sich daher mit der 6. Kompagnie
am 3. April in zweitägigem Marsche nach Bascho,
um die Assumbos und Badschamas auch von
Süden her einzukreisen und anzufassen. Gleich-
zeitig sollte auch mit den von der Küste ein-
getroffenen Verstärkungsmannschaften und mit der
Besatzung von Bascho zusammen die Unterwerfung
der westlich Bascho gelegenen Gebiete vorge-
nommen werden.
In wochenlangen Kämpfen durchzogen die
in größeren und kleineren Abteilungen aufgelösten
Kompagnien das Land. Hierbei fiel der Ober-
häuptling Etu der Assumbos, die Häuptlinge der
Badschamas Aboko und Tukwaja wurden ge-
fangen. Der Häuptling von Oboni wurde zum
Tode durch den Strang verurteilt, weil er im
Jahre 1904 die Ermordung eines weißen Fak-
toristen veranlaßt hatte. Jetzt erst gaben die
einzelnen Unterstämme allmählich ihren hart-
näckigen Widerstand auf und unterwarfen sich,
zumal sie ihrer Führer beraubt waren.
Diesseitige Verluste: Farbige: 13 tot,
5 schwer verwundet, 3 leicht verwundet;
Gegner: 491 tot, 84 gefangen; 144 Gewehre
erbeutet.
In den Friedensbedingungen wurden die
Eingeborenen zum unbedingten Gehorsam gegen-
über dem Posten Bascho, zur Leistung von Kriegs-
zahlungen in Gummi, Elfenbein bzw. Vieh, zur
Stellung von Tributarbeitern und zum Wegebau
verpflichtet. Außerdem wurde ihnen bekannt ge-
geben, daß sie sich demnächst auch der Friedens-
besteuerung zu unterwerfen hätten. Zur Erfüllung
der auferlegten Kriegssteuern wurde den Bascho-
stämmen eine dreimonatliche Frist gewährt.